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Aussageanalyse
 
Erste Anfänge der Bedeutung der "psychologischen Beweisführung" bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen in Ermittlungs- und Strafverfahren wurden durch den Juristen Leonhardt (Landgerichtsdirektor in Leipzig) in den 30-ziger bis 40-ziger Jahren des 20. Jahrhunderts formuliert. Er leitete die Bedeutung der Methodik der psychologischen Glaubhaftigkeitsüberprüfung aus der Feststellung ab, dass erfundene Schilderungen erst dann einer erlebnisbasierten Schilderung ähneln würden, wenn sie bestimmte individuelle Merkmale tragen würden. Es sei deshalb bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit eine genaue Analyse der Aussage unerlässlich. Auf diese Weise wurde der Gegen-standsbereich einer wissenschaftlich fundierten psychologischen Analyse von Zeugenaussagen im Zusammenhang mit einer Glaubhaftigkeitsbeurteilung das erste Mal definiert.

1967 wurde durch Undeutsch das erste System von Glaubhaftigkeitsmerkmalen veröffentlich und begründete damit die bis heute angewendete Aussageanalyse. In seiner abgeleiteten Hypothese formulierte er eine bis in die Gegenwart gültige Kernaussage ("Undeutsch-Hypothese"): "Aussagen über selbst erlebte Vorgänge müssen sich von Äußerungen über nicht selbst erlebte Vorgänge unterscheiden durch Unmittelbarkeit, Farbigkeit, Lebendigkeit, sachliche Richtigkeit und psychologische Stimmigkeit, Folgerichtigkeit der Abfolge, Wirklichkeitsnähe, Konkretheit, Detailreichtum, Originalität und - entsprechend der Konkretheit jedes Vorfalls und der individuellen Erlebnisweise eines jeden Beteiligten - individuelles Gepräge. …" (Undeutsch 1967, S. 126)
Darauf basierend wurden in den Folgejahren weitere Merkmalssysteme zur Unterscheidung erlebnisfundierte versus erfundene Aussagen entwickelt und veröffentlicht. Bekannter Vertreter ist Arntzen (2007).
In der praktischen Umsetzung der Aussageanalyse besteht für den Sachverständigen nun zum einen die Anforderung, entscheidungsbedeutsame Aussagebestandteile weitestgehend komplett zu identifizieren und zum anderen diese von unspezifischen Aussageteilen abzugrenzen. Es genügt also innerhalb der Aussageanalyse nicht, die einzelnen Qualitätsmerkmale für eine erlebnsibasierte Aussageweise inhaltlich zu beschreiben, sondern es muss ihnen andererseits ein Bedingungsgefüge zugeschrieben werden, in welchen Zusammenhängen dem jeweiligen Merkmal ein spezifischer Indikatorwert für die jeweilige Aussage zukommt. Es sollen damit Kriterien gefunden werden, die eine Unterscheidung zwischen unspezifischen und spezifischen Merkmalen des Erlebnisbezuges ermöglichen.
Entsprechend dem Vorgehen einer Aussageanalyse wird zwischen aussageimmanenten und aussageübergreifenden Qualitätsmerkmalen einer Aussage unterschieden, die sich aus einer vergleichenden Analyse von verschiedenen Aussagen eines Zeugens zu verschiedenen Zeitpunkten ergeben. Zu den aussageimmanenten Qualitätsmerkmalen erlebnisfundierter Aussagen gehören die Allgemeinen Merkmale, die Speziellen Merkmale und die Motivationsbezogenen Merkmale.

Allgemeine Merkmale

- Aussageinhalt: Detailreichtum, Anschaulichkeit, Strukturgleichheit, Logische Konsistenz, Deliktspezifität
- Aussageweise: Gefühlsbeteiligung, Unstrukturiertheit, Ungesteuertheit Spezielle Merkmale
- Schilderung von: raum-zeitlichen Verknüpfungen, Interaktionen, Gesprächen, Komplikationen, phänomenorientierten Wahrnehmungen unverstandener Handlungselemente, Erleben phänomenaler Kausalität, eigenpsychischem Erleben, multimodaler Wahrnehmungen, psychischem Erleben beim Beschuldigten, nebensächlichen Details, originellen Details, Aspekten der Beziehungsentwicklung zwischen den Beteiligten, indirekten Handlungsbezügen, Wirklichkeitskontrolle Motivationsbezogene Merkmale
- Vorbringen von: spontanen Aussageverbesserungen, Einwänden gegen die Richtigkeit der Aussage, Selbstbelastungen, Entlastungen des Beschuldigten, Eingeständnisse von Erinnerungslücken (siehe Greuel, L. et al 1998, S. 91)

Im ersten Schritt der Aussageanalyse wird sich üblicherweise zuerst mit dieser Merkmalsanalyse beschäftigt, die sich aus einer Untersuchung der begutachtungsrelevanten Basisaussage (üblicherweise die aussagepsychologische Exploration) ergibt.
Die andere Gruppe der Merkmale betrifft die aussageübergreifenden Qualitätsmerkmale erlebnisfundierter Aussagen. Hierbei werden die innerhalb der aussagepsychologischen Exploration erhobenen Befunde (aussageimmanente Merkmalsanalyse) mit möglicherweise früher erfolgten Angaben qualitativ verglichen, denn häufig werden bereits vor der aussagepsychologischen Exploration polizeiliche Vernehmungen, richterliche Befragungen etc. durchgeführt. Bei der Merkmalsgruppe der aussageübergreifenden Qualitätsmerkmale liegt der Schwerpunkt der Analyse auf spezifischen Veränderungen, denen auch erlebnisgestützte Aussagen, resultierend aus allgemeingültigen gedächtnispsycholgischen Gesetzmäßigkeiten des Reproduzierens und Vergessens, unterliegen. Sie sollten deshalb auch in forensisch relevanten Aussagen nachzuweisen sein. Wesentliche Aussageveränderungen sind spontane Präzisierungen und/oder Ergänzungen der Aussage bei späteren Explorationen bzw. Befragungen und die differenzierte Aussagekonstanz über die Zeit.
Prinzipiell kann die Aussageanalyse auf alle erdenklichen Sachverhaltsschilderungen angewendet werden und ist somit nicht nur auf die Anwendung innerhalb von Ermittlungs- oder Strafverfahren beschränkt.
Anwendungseinschränkungen ergeben sich deshalb lediglich aus methodischen Besonderheiten. Als Einstiegsforderung muss ein Mindestumfang der Aussage vorliegen, um relevante, analysierbare Merkmale herausarbeiten zu können. Damit im Zusammenhang steht eine weitere Voraussetzung, nämlich die Komplexität des inkriminierten Geschehens. Auch sollte die Analyse möglichst auf Basis der vom Sachverständigen selbst erhobenen Exploration durchgeführt werden, da der diagnostische Wert einzelner Aussagebesonderheiten in starkem Umfang von der zugrunde liegenden Befragung abhängig ist. Das Vorhandensein einer authentischen Aussage des zu begutachtendes Zeugens stellt eine unerlässliche Voraussetzung für die Anwendung der Methodik der Aussageanalyse dar. Nicht unerwähnt darf bleiben, dass natürlich die zu analysierende Aussage von einem Zeugen formuliert worden sein muss, dem eine vorhandene Aussagetüchtigkeit bestätigt werden konnte.

Ferner soll angemerkt werden, dass neben der Aussageanalyse, die ausschließlich der Bestimmung der Aussagequalität und damit der Diskriminierung zwischen erlebnisbasierten Aussagen und intentionalen Falschaussagen dient, weitere Aspekte eine wesentliche Rolle spielen, um eine übergreifende Beurteilung der Glaubhaftigkeit vornehmen zu können. Innerhalb einer abschließenden integrativen Gesamtbewertung der Aussage werden ergänzend zur Aussageanalyse individuelle und kontextuelle Rahmenbedingungen bei der Aussageentstehung und -entwicklung mit berücksichtigt. Es geht also um die Aussagezuverlässigkeit (Validität). Validitätsminderungen sind Faktoren, die Hinweise auf mögliche Verzerrungen, Verfälschungen und nicht-intentionale Negativbeeinflussungen liefern. Diese Faktoren sollten begleitend als Beurteilungskriterien bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung mit herangezogen werden. U.a. gehören dazu die kommunikativen Bedingungen bei der Aussageentstehung, motivationale Bedingungen der Aussage und psychologische Besonderheiten der aussagenden Person. In diesen Untersuchungsbereich gehört nicht zuletzt die Feststellung von möglicherweise erfolgten suggestiven Einflussnahmen auf die Aussage, die eine ganz wesentliche Validitätsminderung darstellen.

Mindestanforderungen an strafprozessuale Glaubhaftigkeitsgutachten, von denen die AA ein Bestandteil ist, wurden im BGH - Urteil vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98 - LG Ansbach "Wissenschaftliche Anforderungen an aussagepsychologische Begutachtungen (Glaubhaftigkeitsgutachten)" formuliert. In diesem Urteil wurden Standards, die nach übereinstimmender Lehrmeinung seit langem gelten, durch den BGH bestätigt. Eindeutig werden intuitiv vorgehende oder als "klinische" Herangehensweisen bezeichnete Begutachtungen zurückgewiesen. Häufig sind es charakterologische oder motivationsanalytische begründete Begutachtungen, die als nicht verwertbar abgelehnt werden, da sie sich nicht der aussageanalytischen Methodik bedienen.

Schlüsselwörter: Aussagetüchtigkeit, Aussagevalidität, Glaubhaftigkeitsbegutachtung, Qualitätsmerkmale, (immanente, aussageübergreifende), Suggestibilität

Quellen:
- Arntzen, F.: Psychologie der Zeugenaussage - System der Glaubhaftigkeitsmerkmale, Verlag C.H. Beck, München, 2007
- Burgheim, J., Hermann, F.: Sexualdelinquenz und Falschbezichtigung - eine vergleichende Analyse realer und vorgetäuschter Sexualdelikte, Verlag für Polizei und Wissenschaft, 2006
- Greuel, L. et al (1998): Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage - Theorie und Praxis der forensisch-psychologischen - Begutachtung, Beltz Psychologie Verlags Union, Weinheim 1998, Seiten 89-202
- Undeutsch, U. (1967): Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen. In U. Undeutsch (Hrsg..), Handbuch der - Psychologie Band 11: Forensische Psychologie, Göttingen: Hogrefe, Seite 126

Silke Ramson
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