A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z | Alle |
Behandlung
 
Nach unserem Alltagsverständnis setzt Behandlung irgendeine Form von Krankheit voraus, die meist auch subjektiv vom Erkrankten als solche empfunden wird. Diese Annahme gilt auf jeden Fall für die medizinische Behandlung, deren Ziel es ist, Gesundheit wiederherzustellen. Da es neben der körperlichen aber auch eine seelische Gesundheit gibt, tritt zu der Behandlung körperlicher in zunehmendem Maße auch die Behandlung psychischer Krankheiten oder Störungen. Ob dies Zunahme psychothera-peutischer und psychiatrischer Behandlung einem tatsächlichen Anstieg dieser Krankheiten folgt oder ob sie - zumindest in Teilbereichen - nicht auch "Mode" geworden ist, läßt sich letztendlich nicht klären. Fest steht, dass die Behandlung psychischer Probleme inzwischen einen großen Umfang (auch in der sogenannten "Allgemeinmedizin") angenommen hat.
Zusätzlich zu der Behandlung körperlicher und psychischer Störungen wird in neuerer Zeit auch von der "Behandlung" sozialer Auffälligkeiten gesprochen. Stehen solche sozialen Auffälligkeiten z.B. der Resozialisierung eines Straftäters entgegenstehen, so kann und soll auch im *Strafvollzug eine entsprechende Behandlung geschehen. Der Behandlungsgedanke wird nach der Auffassung seiner Verfechter auch im Strafvollzugsgesetz fest-geschrieben, wo in § 2 StVollzG der Passus zu finden ist, dass der Gefangene im Vollzug der Freiheitsstrafe fähig werden soll, "künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel)".
Das vom Behandlungsgedanken angestrebte Ziel einer "sozialen Gesundheit" ist einerseits aber nur sehr schwer zu definieren und andererseits gegenüber allgemeiner Angepaßtheit kaum abzugrenzen. Während körperliche und psychische Gesundheit ihren Ausdruck zumindest in subjektiver Zufriedenheit finden, kann diese "soziale Angepaßtheit" z.B. in Form des nicht erneut Straffälligwerdens durchaus mit subjektiver Unzufriedenheit einhergehen. Dieses Beispiel macht deutlich, dass die durch "soziale Therapie" zu erreichenden Ziele durchaus willkürlich festgesetzt werden können. So stellt sich z.B. die Frage, ob ein straffälliger Drogenabhängiger erfolgreich behan-delt ist, wenn er zum (unauffälligen) Alkoholiker geworden ist oder ein Serien-einbrecher, wenn er keine Einbrüche mehr begeht, dafür aber (für das Strafgesetz unauffällig) Frau und Kinder verprügelt. Diese und viele andere Fragen konnte die seit den 60er Jahren geführte Diskussion um die Behandlung innerhalb und außerhalb des Vollzugs bislang nicht beantworten.

Behandlungsgedanke und Behandlungsideologie
Wie am Beispiel der *Sozialtherapie deutlich wird, wurde der Behandlungsgedanke in den 60er Jahren in das Strafrecht eingeführt, als im Rahmen der Strafrechts- und Strafvollzugsreform Rehabilitations- und Resozialisationsmodelle aus dem Ausland importiert und der dahinter-stehende medizinische Behandlungsbegriff unkritisch übernommen wurden. Bedenken gegenüber einer Medizinalisierung, Psychologisierung und Pädagogisierung des Strafrechts und des Strafvollzugs wurden erst Ende der 70er Jahre laut, als die ersten kritischen ausländischen Stellungnahmen vorlagen, die sowohl eine Verlagerung staatlicher Strafen (auch aus fiskalischen Gründen) in private Therapieeinrichtungen kritisierten, als auch die generelle "Psychologisierung und Psychiatrisierung des Alltags" (*Antipädagogik, *Antipsychiatrie). Dies ist auch ein Grund dafür, dass die Behandlungsideologie nicht in dem erwarteten Umfang um sich greifen konnte. Dazu kamen hierzulande allgemeine Probleme mit der Finanzierung von sogenannten eigenen sozialtherapeutischen Anstalten, die zu einer fortlaufenden Verschiebung der Etablierung der Sozialtherapie führten, bis sie schließlich am 1.1.1985 ganz als eigene Einrichtung abgeschafft wurde. Es verblieb die sogenannte "Vollzugslösung", nach der sozialtherapeutische Be-handlung im Rahmen des normalen Vollzugs in bestimmten Anstalten oder Abteilungen möglich ist. Auch Versuche, die vielen im allgemeinen Strafvoll-zug einsitzenden Drogenabhängigen in eigenen Therapieeinrichtungen ("Drogenknast") zu behandeln, stießen und stoßen immer noch auf Widerstand. Lediglich die "erzieherischen Angebote", die im Rahmen des Jugendstrafverfahrens und insbesondere in Verbindung mit sogenannter *Diversion eingeführt wurden, und deren Hintergrund ebenfalls im Behandlungs- und Erziehungsgedanken zu suchen ist, konnten Ende der 70er, Anfang der 80er Jahre relativ unbeeinflußt etabliert werden. Da es sich dabei neben Arbeitsauflagen insbesondere um Betreuungsweisungen, Erziehungskurse und "soziales Training" handelte, die bis dahin z.B. als Erziehungsbeistandschaften oder jugendpflegerische Aktivitäten im Jugendhilfebereich angesiedelt waren, wurde auch vermutet, dass hier lediglich eine Verschiebung der Maßnahmen vom Jugendhilfe- in den Jugendstrafrechtsbereich stattgefunden hat (*Jugendrecht, Jugendhilfe).
Die Hinwendung zum Behandlungsgedanken im Strafrecht, die sich zuletzt in der Drogengesetzgebung ("Therapie statt Strafe", *Drogen) zeigte, wird als Teil einer zunehmenden Ausdifferenzierung zwischen Kontrollinstanzen gesehen, die auch in Verbindung mit der Spezialisierung der Kontrollmethoden im Laufe des letzten Jahrhunderts (*Strafe) bedeutsam ist. Aus dem "bösen Kriminellen" wird der "arme Kranke", der statt vergeltender Strafe helfende Therapie, Behandlung oder pädagogische Wohltaten erhalten muß. Mit dieser Umdefinition geht einher das immer mehr aus den Augen Verlieren der gesellschaftlich-strukturellen Ursachen der Kriminalität, und auch die verschiedenen Formen der Regelverletzung werden immer unwesentlicher. So lassen sich Wirtschaft- oder Umweltstraftäter kaum entsprechend "resozialisieren" oder behandeln.

Kritik an der Behandlungsideologie
Die wesentlichen materiellen und sozialen Ursachen der Probleme, die Kinder, Jugendliche und Erwachsene haben, und die auch zu ihrer Kriminalisierung führen können, können weder von der Sozialarbeit noch von einer Behandlung oder Therapie im Vollzug grundsätzlich in Angriff genom-men werden. Selbst eine positive Veränderung der Bedingungen im Einzelfall (Wohnung, Arbeit etc.) ist nur selten möglich. Die im Strafvollzug, der in fast allen Bereichen des täglichen sozialen Lebens anderen Gesetzmäßigkeiten folgt als die Realität draußen, gelernten Verhaltensweisen bleiben meist in der ersten Konfrontation mit der Umwelt nach der Entlassung auf der Strecke. Behandlung wie Sozialarbeit im Vollzug hat auf die sozialen Belange der Gefangenen, auf die materielle und soziale Realität, in die sie nach der Entlassung aus dem Vollzug zurückkehren, keinen Einfluß. Der "Schonraum" Gefängnis, der den Gefangenen von den Pflichten des "freien" Alltags entbindet (Sorge für Nahrung, Kleidung, sozialer Umgang mit der Familie, mit Arbeitskollegen; Leistungsdruck im Arbeits- aber auch im Freizeitbereich), enthält dem Gefangenen gleichzeitig die Möglichkeit sozialer wie materieller Verwirklichung vor, die draußen so wichtig für das Überleben ist. Insofern können Sozialarbeit und Behandlung im Vollzug lediglich die individuellen Beschränkungen und negativen Auswirkungen beim einzelnen reduzieren, keinesfalls aber die Ursachen beheben. Die Definition des Kriminellen als Gestörten oder Kranken ermöglicht es zudem diesem, sich durch die Übernahme der Rolle des therapiebedürftigen "Opfers" aus der Affäre zu ziehen und die Verantwortlichkeit für diesen "Zustand" auf von ihm nicht beeinflußbaren "Krankheitsfaktoren" zu schieben. "Die Tücke des "Therapismus" ist, dass er Gesundung verspricht, um den Preis, dass man sich krank erklärt... Die Fähigkeit, seine Krankheit einzugestehen, (ist) der Anfang der Heilung" (Hartmut von Hentig). Was wird, wenn diese "Kranken" wieder rückfällig werden, die Therapie oder die verordnete Behandlung also keinen Erfolg gezeigt hat, steht auf einem anderen Blatt. Therapie und Behandlung verschleiern die Bestrafungsfunktion des Vollzugs (oder anderer Maßnahmen) und stützen den humanitären Mythos der Maßnahmen mit der Durchsetzung subtiler Kontrollmechanismen. Der Auffassung, dass z.B. durch Behandlung im Vollzug oder auch außerhalb des Vollzugs eine Rückfallverhinderung möglich sei, liegt die (unbelegte) Annahme zugrunde, dass die Abweichung von strafrechtlichen Normen ein Indikator für die psychische Gestörtheit des Straftäters ist, wobei ausdrücklich auf den Nachweis eines kausalen Zusam-menhangs zwischen Persönlichkeitsstörungen und zugrundeliegenden oder zu erwartenden Taten verzichtet wird. Selbst wenn somit die Behandlung in dem Sinne erfolgreich sein sollte, dass die psychische Gestörtheit beseitigt ist, wäre damit nicht automatisch auch eine erneute Straffälligkeit verhindert.

Behandlungsforschung
Einen wesentlichen Teil der im Bundesgebiet in den letzten Jahren durchgeführten empirischen kriminologischen Forschungen stellt die Behandlungsforschung dar, die sich mit der Wirkung verschiedener Sanktionen und insbesondere resozialisierender Maßnahmen beschäftigt. Hinsichtlich des späteren Legalverhaltens zeigt sich dabei eine weitgehend gleiche Erfolgschance unterschiedlichster Sanktionsmittel (*Erfolgsbeur-teilung/Erfolgskontrolle; *Rückfall). Die Behandlungsforschung zur Sozialtherapie konnte zwar günstigere Rückfallquoten für diese Maßnahmen vermelden, doch konnte dabei weder die Auswahl der Probanden kontrolliert werden noch wurde auf andere als individuelle, in der Biographie des Gefangenen liegende Merkmale eingegangen (z.B. nicht auf die durchschnittliche tägliche Isolationsdauer, die Anzahl der Urlaubstage u.a.). Da zudem das Sozial- und Arbeitsverhalten nach der Entlassung nur schwer zu definieren und zu erfassen ist und das Vorliegen von Behandlungseffekten oder Nicht-Effekten auch vom Meßzeitpunkt abhängig sein kann (Behandlung kann kurzfristig positive, langfristig positive, überhaupt keine oder auch negative Effekte haben), sind die bisherigen Ergebnisse mit Vorsicht zu interpretieren.

Behandlung in der Sozialtherapie
Würde man unter Sozialtherapie tatsächlich eine "soziale Therapie" verstehen, so wäre darunter eine psychotherapeutische Methode zu fassen, die die soziale Umwelt, die Familie, die Arbeits- und Freizeitumgebung gezielt beeinflußt und verändert, um damit dem als behandlungsbedürftig und "krank" definierten Menschen zu helfen. Unabhängig davon, dass die Definition aller Insassen sozialtherapeutischer Anstalten als "krank" Bedenken begegnet, kann eine Therapie in dieser geschlossenen Anstalt nicht auf die soziale Umwelt der "Patienten" einwirken, da diese eben gerade von dieser Umwelt separiert werden. Soziale Therapie würde ausgelagerte, im sozialen Umfeld angebundene, in Verbindung mit Familie und Freunden durchgeführte Maßnahmen erfordern, die im Rahmen von Strafvollzug als staatliche Übelszufügung nicht zu leisten sind und unter Umständen auch nicht geleistet werden dürfen, da sie nicht Aufgabe des Strafrechts, sondern der Sozialpolitik sind. Faßt man dagegen Sozialtherapie lediglich als in geschlossenen Anstalten vollzogene, individuell ausgerichtete Psychotherapie auf, so treten zu den ohnehin vorhandenen Bedenken gegen eine Ausweitung von Behandlung allgemein noch die speziellen Bedenken eines individualtherapeutischen Herrschaftsverhältnisses, dem sich der Gefangene unterwirft, um Lockerung oder Vergünstigungen gegenüber dem Regelvollzug zu erhalten. Insofern sind Zweifel an der Freiwilligkeit dieser Therapie ebenso wie an den dort herrschenden Prinzipien von Belohnung und Bestrafung (z.B. durch Verlegung in den Normalvollzug) angezeigt, zumal die Praxis, Gefangene vor der Aufnahme in der Sozialtherapie schriftlich und "freiwillig" auf ihnen nach dem StVollzG zustehende Rechte (z.B. bezüglich Briefverkehr, Besuchsregelungen etc.) verzichten zu lassen, auch rechts-staatlichen Bedenken begegnet. Wenn sogar der Leidensdruck oder die Einsicht in die eigene psychische Gestörtheit erst Resultat des therapeutischen Prozesses und nicht seine Voraussetzung sein sollen (ver-treten von Verfechtern der Sozialtherapie), dann liegt die Vermutung nahe, dass durch Therapie erst krank gemacht wird, was vorher eigentlich gesund (nur eben gesellschaftlich abweichend) war. Auch die Annahme einer wie auch immer zu definierenden Restgruppe von Kriminellen, die nach Ausnutzung aller ambulanten Maßnahmen für einen Sicherungs- oder aber Therapievollzug noch verbleiben soll, entbehrt (bislang noch) belegbarer Kriterien für die Auswahl dieser Gruppe (*Prognoseforschung).

Literatur:
- Castel, F.; Castel R.; Lovell, A.: Die Psychiatisierung des Alltags. Frankfurt 1982. Hentig, H. v.: Gruppen-Verführung. Die mutwillige oder unbedachte Verallgemeinerung des therapeutischen Prinzips und ihre Folgen für die politische Kultur. Psychosozial, Heft 2, 1980, 79 ff.
- Kury, H. (Hrsg.): Methodische Probleme der Behandlungsforschung. Köln 1983.

Entnommen mit freundlicher Genehmigung des Kriminalistik-Verlages Heidelberg aus der gedruckten Version des Kriminologie-Lexikons, Stand der Bearbeitung: 1991

Thomas Feltes
© 2006-2024 Thomas Feltes | Impressum | Datenschutz