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Datenschutz
 
Die anhaltend rasante Entwicklung von teil- und vollautomatischen Datenverarbeitungssystemen und deren vielfältigen Einsatzmöglichkeiten in Bereichen der Wirtschaft und Verwaltung hat die manuelle Verarbeitung insbesondere von Massendaten in den letzten Jahren zunehmend abgelöst. Auch im Sicherheitsbereich haben die neuen technischen Informations- und Kommunikationssysteme die polizeiliche Verbrechensbekämpfung erheblich verändert. Die kriminalpolizeiliche Akte - früher die Hauptinformationsquelle für den Sachbearbeiter - wird immer mehr durch elektronische Daten ersetzt.
Ein besonderes Problem für die polizeiliche Praxis stellt das Spannungsverhältnis zwischen Datenschutz und Verbrechensbekämpfung dar. Auf der einen Seite steht das Interesse der Sicherheitsorgane, zur wirksamen Verbrechensvorbeugung und -bekämpfung möglichst umfassende Informationen über Tat und Täter zu erlangen und diese untereinander auszutauschen. Andererseits sind der Sammlung, Verarbeitung und Weitergabe, insbesondere personenbezogener Daten, verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem richtungweisenden Urteil vom 15.12.1983 zum Volkszählungsgesetz das "Recht auf informationelle Selbstbestimmung" ausdrücklich festgestellt. Dementsprechend regelt die Datenschutzgesetzgebung in Bund und Ländern die rechtlichen Voraussetzungen und Grenzen der Datenverarbeitung einschließlich des Rechts des Betroffenen, Auskunft über die Speicherung seiner persönlichen Daten zu erhalten, wenn sein Interesse auf Auskunft das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung überwiegt.
Auch die Löschung von Daten von Amts wegen nach bestimmten Fristen oder auf Antag des Betroffenen hin ist geregelt. Was das polizeiliche Informationssystem (*INPOL) betrifft, so sind die "Richtlinien für die Führung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen" und die "Richtlinien für die Errichtung und Führung von Dateien über personenbezogene Daten beim Bundeskriminalamt" zu beachten. Es bleibt jedoch dem Gesetzgeber vorbehalten, für den Bereich der polizeilichen Datenverarbeitung grundsätzliche Regelungen zu treffen. Dabei sind die der Polizei von der Verfassung zugewiesenen Aufgaben der Verbrechensvorbeugung und -bekämpfung gegenüber dem Datenschutz sorgfältig abzuwägen, wobei die Arbeit der Polizei nicht mehr als nötig erschwert werden darf.
Die Notwendigkeit des Datenschutzes dürfte heute - auch im Sicherheitsbereich - nach anfänglichen Verunsicherungen, allgemein anerkannt sein, auch wenn die polizeiliche Arbeit dadurch nicht unwesentlich behindert wird. Insbesondere die computerunterstützte Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich der damit verbundenen Möglichkeiten des technischen Verbundes von Datenbänken innerhalb der Sicherheitsbereiche, aber auch zu Datenbeständen anderer Behörden, wie z.B. dem Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg oder dem Ausländer-Zentralregister des Bundesverwaltungsamtes in Köln bedürfen der Regelung und Kontrolle. Dies gilt ebenso für den internationalen Datenaustausch, der angesichts der Öffnung der Grenzen künftig an Bedeutung gewinnen wird. Speziell auch im Rahmen der neuen Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden der beiden deutschen Staaten stellt sich die Frage des Datenschutzes beim Informationsaustausch, insbesondere soweit es sich um personenbezogene Daten handelt.
Wenn andererseits aber aufgrund der Richtlinien die einzelnen Dateien - sogar im eigenen Amtsbereich - so gegeneinander abgeschottet sind, dass der Sachbearbeiter nur nach erheblichem zeitlichen und bürokratischen Aufwand an die in seiner eigenen Behörde verfügbaren Informationen gelangt, die er für die Bearbeitung seines Verfahrens benötigt, stellt sich doch die Frage der Sinnhaftigkeit solcher Regelungen (*Bundeskriminalamt).

Literatur:
- Beste, H.: Kriminologische Forschung im Visier des Datenschutzes. Zeitschrift für Strafvollzug und Straffälligenhilfe 1989, 74-81.
- Bundeskriminalamt (Hrsg.): Polizeiliche Datenverarbeitung. Wiesbaden 1983 (BKA-Vortragsreihe).
- Kröger, K.: Bundesdatenschutzgesetz mit Verordnungen (usw.). Textausgabe. 2. Auflage. München 1988.

Entnommen mit freundlicher Genehmigung des Kriminalistik-Verlages Heidelberg aus der gedruckten Version des Kriminologie-Lexikons, Stand der Bearbeitung: 1991

Dieter Kettelhöhn
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