Forensische Psychiatrie Der Begriff „Forensik“ umfasst das Grenzgebiet zwischen der
Medizin (
Rechtsmedizin) und der Rechtswissenschaft. Er ist damit viel breiter als er in der Alltagssprache benutzt wird, wo unter „Forensik“ ein psychiatrisches Krankenhaus gemeint ist, in dem Maßregeln gemäß §§ 63, 64 StGB vollzogen werden.
Juristen an Straf- und Zivilgerichten benötigen zur angemessenen Bewertung und zur Urteilsfindung des Rat von Sachverständigen. Ärzte und Psychologen sind in der Lage, Gesundheitszustand und medizinische Sachfragen zu beurteilen, können aber nicht rechtliche Schlussfolgerungen daraus ziehen.
Forensik im breiteren Sinn befasst sich also z. B. mit
• der strafrechtlichen
Begutachtung eines Angeklagten zur Feststellung seiner Schuldfähigkeit (Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit bei Delikten), seiner Unterbringung und seiner Legalprognose, aber auch mit Fragen der Glaubwürdigkeit von Zeugen, mit Fragen der Haftfähigkeit, der Prozess- bzw. der Verhandlungsfähigkeit und des Disziplinarrechts;
• mit dem Gebiet der
Rechtsmedizin, die Fragen nach der medizinischen Einordnung von Tatbeständen, Tätermerkmalen und Beweismitteln beantworten, wie z. B. nach dem Blutalkoholgehalt;
• Gutachten über die Geschäftsfähigkeit eines Menschen, über die Notwendigkeit einer gesetzlichen Betreuung (früher als Entmündigung bekannt),
• zwangsweisen Unterbringungen,
• Minderung der Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit mit den prognostischen Fragen nach der Rehabilitation und der Rentenfähigkeit,
• der körperlichen und charakterlichen Eignung zur Führung von Fahrzeugen (Straßenverkehrsrecht) und
• Prüfung von Sorgerechts- und Besuchsregelungen für Kinder und dem Entzug des Rechts der elterlichen Sorge.
Forensische
Psychiatrie im engeren Sinn (und forensische Psychologie, auch Kriminal- oder Gerichtspsychologie genannt) befasst sich mit allen Fragen, die von Gerichten und Behörden an Fachärzte für
Psychiatrie (bzw. an Psychologen) gestellt werden. Es geht stets um rechtliche Probleme im Umgang mit psychisch Kranken und Gestörten, um medizinische und psychologische Probleme dieser Menschen für ihre Fähigkeit zu rechtsrelevantem Handeln.
Forensisch-psychiatrische Prüfungen eines Sachverhaltes gehen dabei zunächst von einem idealtypisch normalen körperlichen und geistigen Funktionsniveau aus und prüfen in einem zweiten Schritt (Maßregelvollzug), wie sich der zu untersuchende Patient (hier oft Proband genannt) zu diesem Idealtypus verhält. Dieses Verhältnis wird in einem dritten Schritt überprüft an rechtlichen Voraussetzungen z. B. der Fähigkeit eines Angeschuldigten, das Unrecht einer Tat zu erkennen und dieser Erkenntnis entsprechend zu handeln.
Die Gerichte bedienen sich forensischer Sachverständiger, die eine Wissenschaft, eine Kunst oder ein Gewerbe in dem Bereich öffentlich ausüben, in dem ein Gutachten erstellt werden soll (§§ 72ff StPO). Dies können sowohl Fachärzte als auch Psychologen und Kriminologen sein. In Fällen, bei denen mit einer Unterbringung des Angeklagter in einem psychiatrischen Krankenhaus (§63 StGB), in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) oder in der
Sicherungsverwahrung (§ 66f StGB) zu rechnen ist, muss ein Arzt hinzugezogen werden (§ 246a StPO). Bei Prognosefragen (Lockerungen und Entlassungen aus Strafhaft und Maßregelvollzug) können auch Psychologen und Kriminologen tätig werden.
Forensische Sachverständige erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben Akteneinsicht, dürfen der Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten beiwohnen und ihnen Fragen stellen. Sie sprechen bzw. untersuchen die Probanden und weitere Zeugen und dürfen Probanden zur Vorbereitung eines Gutachtens nach Beschluss des Gerichts in einem psychiatrischen Krankenhaus aufnehmen. Rechtliche Schlussfolgerungen aus den Aussagen der Sachverständigen zu ziehen, ist allerdings den Juristen vorbehalten.
Die forensische
Psychiatrie widmet sich auch der
Behandlung von psychisch gestörten Straftätern. Dies geschieht in den psychiatrischen Krankenhäusern (§ 63 StGB) und in Entziehungsanstalten (§ 64 StGB). Diese Einrichtungen unterscheiden sich von nicht forensischen Einrichtungen dadurch, dass hier nicht in erster Linie Gesundheit wiederhergestellt, sondern „Gefährlichkeit“ beseitigt werden soll.
In einer Maßnahme gemäß § 63 StGB kann ein Patient dann entlassen werden, wenn die durch seine Taten zutage getretene Gefährlichkeit für die Allgemeinheit nicht mehr vorhanden ist. Dies wird durch entsprechende ärztliche Gutachten festgestellt. Damit ist ein Aufenthalt in der „Forensik“ zeitlich eine nicht absehbare Maßnahme (Maßregelvollzug). Eine
Behandlung unter Zwang ist nicht unproblematisch, dennoch aber erfolgreich möglich. Insgesamt sind die Rückfallraten bei entlassenen forensischen Patienten wesentlich geringer als bei entlassenen Strafgefangenen.
Die Maßnahme nach § 64 StGB ist zeitlich auf zwei Jahre befristet. In ihr soll der Hang zu Suchtmitteln behandelt werden, der zu Delikten führt. Falls der Patient nicht an seiner
Behandlung mitarbeitet, wird die Maßnahme als erfolglos aufgehoben und die
Strafe muss in einer Justizvollzugsanstalt verbüßt werden.
Literatur:
Nedopil, Norbert (2000) Forensische
Psychiatrie. Klinik,
Begutachtung und
Behandlung zwischen
Psychiatrie und Recht, Stuttgart-New York
Michael Stiels-Glenn