Jugendschutz Der Jugendschutz zielt darauf ab, Kinder und Jugendliche vor möglichen Gefährdungen und Beeinträchtigungen verschiedenster Art zu schützen und sie darüber hinaus zu stärken, sodass eine gesunde Entwicklung junger Menschen zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten gesichert ist.
§ 14 SGB VIII (Sozialgesetzbuch) weist den „Erzieherischen Kinder- und Jugendschutz“ als Leistungsangebot der Jugendhilfe aus. Vielfältige Lebenslagen und individuelle Lebensstile eröffnen den Menschen einer Gesellschaft nicht nur zahlreiche Möglichkeiten, sondern auch Risiken. Um Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen, stellt die Jugendhilfe präventive Angebote für junge Menschen und deren Erziehungsberechtigte bereit. Kinder und Jugendliche sollen darin unterstützt werden, Kritik- und Entscheidungsfähigkeit sowie Eigenverantwortlichkeit zu entwickeln, um so verantwortungsbewusst mit ihren Mitmenschen umgehen zu können und sich selbst vor kritischen Einflüssen zu schützen. Das Sozialgesetzbuch hebt darüber hinaus die Verantwortung der Personensorgeberechtigten hervor, da sie die Aufgabe haben, junge Menschen auf mögliche Lebensrisiken vorzubereiten und schädliche Einwirkungen abzuwenden.
Der Begriff Jugendschutz beinhaltet Regelungen zu den Schwerpunkten Jugend in der Öffentlichkeit (Jugendschutzgesetz), Jugendmedienschutz und Jugendarbeitsschutz. Der Jugendarbeitsschutz richtet sich dabei nicht an die jungen Menschen selbst, sondern zumeist an Gewerbe betreibende Erwachsene. Angetrieben durch den zunehmenden technischen Fortschritt wurde 2003 das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte mit dem Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit zu einem einheitlichen Gesetz vereinigt. Das neue Jugendschutzgesetz (JuSchG) ist ein Bundesgesetz und wird stetig an den gesellschaftlichen Wandel angepasst und korrigiert. Das Jugendschutzgesetz enthält detaillierte Regelungen zum Konsum bzw. zum Verkauf und zur Abgabe von Tabak,
Alkohol, PC-Spielen und Filmen. Weiterhin werden die Alterskennzeichnungen von Medien, Besuche von Kindern und Jugendlichen in Diskotheken und Gaststätten sowie Werbung von
Alkohol und Tabak in Filmvorführungen geregelt. Ebenso wie das auf die Erziehung ausgerichtete Sozialgesetzbuch stärkt das Jugendschutzgesetz die Kompetenz der erziehungsbeauftragten Personen und errichtet darüber hinaus freiwillige Selbstkontrollen, z.B. für Anbieter elektronischer Medien.
Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien vom Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) ist befugt, alle Medien abgesehen vom Rundfunk im Sinne des Jugendschutzes zu indizieren. Auf Anregung bestimmter Stellen kann die Bundesprüfstelle auch ohne Antrag tätig werden und jugendgefährdende Angebote in einer Liste aufführen. Behörden, Landesarbeitsgemeinschaften oder freie Träger der Jugendhilfe, die sich für den Jugendschutz engagieren, können die Indizierung der Bundesprüfstelle mit eigenen Anregungen und Hinweisen unterstützen.
Als reaktives Handeln im Einzelfall sieht die Jugendhilfe bei einer starken Gefährdung oder Verletzung des Kinder- und Jugendschutzes die Möglichkeiten der Inobhutnahme oder Herausnahme eines Kindes/Jugendlichen als Krisenintervention vor. Erwachsenen können bei Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben ein Bußgeld oder Sanktionen drohen. Im Rahmen der Gefahrenabwehr dürfen Polizei und Ordnungsbehörden Veranstalter, Gewerbetreibende oder Eltern zur Rechenschaft ziehen oder junge Menschen beraten und zur Einhaltung des JuSchG bewegen. In diesem Bereich kann es auch zur Kooperation von Polizei und
Sozialarbeit kommen, wenn z.B. Mitarbeiter/innen der Polizei und des Jugendamtes gemeinsam die Einhaltung des Rauchverbots unter 18 Jahren oder den Genuss von
Alkohol unter 16 Jahren in der Öffentlichkeit überprüfen.
Literatur:
- Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge (2002): Fachlexikon der sozialen Arbeit
- Nikles/Roll/Spürck/Umbach (2005): Jugendschutzrecht, Kommentar zum Jugend-schutzgesetz und zum Jugendmedienschutz
- Faulde, Joachim (Hrsg.) (2003): Kinder und Jugendliche verstehen – fördern – schützen
- http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/gesetze,did=5350.html Stand: 28.02.2010, 19:00 Uhr
- Schlagwörter: Jugendschutzgesetz, Indizierung, Verbote, gefährdende Einflüsse, Bundesprüfstelle, freiwillige Selbstkontrolle
Kerstin Wilhelm