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Schuldfähigkeit
 
Die Schuldfähigkeit des Täters stellt das Mindestmaß an Fähigkeit zur Selbstbestimmung dar, das von der Rechtsordnung für die strafrechtliche Verantwortlichkeit verlangt wird: Strafe setzt Schuld voraus. Dem Täter muss vorgeworfen werden können, dass er sich nicht rechtmäßig verhalten hat, obwohl er sich rechtmäßig, d.h. in Einklang mit den die Freiheit anderer schützender Rechtsnormen, hätte verhalten können, dass er sich für das Unrecht entschieden hat, obwohl er sich für das Recht hätte entscheiden können. Schuldfähigkeit ist demnach die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit) und nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit). Gegenstand des Schuldvorwurfs ist die in der rechtswidrigen Tat zum Ausdruck kommende fehlerhafte Einstellung des Täters zu den Verhaltensanforderungen der Rechtsordnung. Den Ausgangspunkt bildet dabei die konkrete Einzeltat; die Schuld im strafrechtlichen Sinne ist eine Rechtsschuld und damit an rechtlichen Maßstäben zu messen, nicht an moralischen oder sittlichen Aspekten. Das Strafrecht kennt folglich nur eine Tatschuld, nicht eine Lebensführungsschuld und auch keine Charakterschuld. Dabei lässt sich die Notwendigkeit der Schuld mit den Strafzwecken begründen, denn hat die Strafe die Aufgabe, durch das Aussprechen eines sozialethischen Unwerturteils und die zwangsweise Zufügung eines Übels die Normgeltung zu bestätigen, dann setzt dies voraus, dass der Täter durch sein Verhalten die Normgeltung zurechenbar in Frage gestellt hat. Dieser im Verfassungsrecht verankerte Schuldgrundsatz folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 1 und 20 GG).
 
Eine Ausprägung des Schuldgrundsatzes ist auch das dualistische Rechtsfolgensystem des StGB. Während die Strafe an die Schuld anknüpft, beruht die Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung auf der Sozialgefährlichkeit des Täters. Daher können Maßregeln der Besserung und Sicherung etwa bei einem schuldlosen Handeln angeordnet werden, sofern eine rechtswidrige Tat nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB vorliegt.
 
Grundvoraussetzung für das Vorliegen der Schuld ist die Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Tatbegehung. Anknüpfungspunkt für die Schuldfähigkeit ist zum einen das Lebensalter, zum anderen die geistig-seelische Gesundheit des Täters.
 
Absolut schuldunfähig sind nach § 19 StGB Kinder, die das 14. Lebensjahr im Zeitpunkt der Tat noch nicht vollendet haben. Hier wird ohne Rücksicht auf den individuellen Entwicklungsstand des Kindes das Vorhandensein der Schuldunfähigkeit unwiderleglich vermutet. Ein Jugendlicher, d.h. eine Person, die zur Tatzeit mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist (§ 1 Abs. 2 JGG), ist zwar generell schuldfähig (Umkehrschluss aus § 19 StGB). Gemäß § 3 S. 1 JGG ist hier die Schuldfähigkeit jedoch positiv festzustellen (sog. bedingte Schuldfähigkeit). Der Jugendliche muss nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung reif genug sein, um das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Ab dem 18. Lebensjahr tritt volle Verantwortungsreife ein, so dass bei einem erwachsenen Täter das Vorhandensein der Schuldfähigkeit grundsätzlich vermutet wird, sofern nicht Anhaltspunkte für das Gegenteil vorliegen. In § 20 StGB wird bestimmt, wann ausnahmsweise Schuldunfähigkeit, in § 21 StGB wann ausnahmsweise erheblich verminderte Schuld vorliegt. Voraussetzung für den Schuldausschluss nach § 20 StGB ist, dass der Täter aufgrund eines der in § 20 StGB genannten biologischen Merkmale (krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder schwere andere seelische Abartigkeit) entweder unfähig ist, das Unrecht der konkreten Tat einzusehen (fehlende Einsichtsfähigkeit) oder – bei erhaltener Einsichtsfähigkeit – nach dieser Einsicht zu handeln (fehlende Steuerungsfähigkeit). Ist der Täter „bei Begehung der Tat“ (§§ 19, 20 StGB) schuldunfähig, so kann er mangels Schuld wegen dieser Tat nicht bestraft werden. Nach § 21 StGB kann wegen verminderter Schuld die Strafe gemildert werden (fakultativer Strafmilderungsgrund nach § 49 Abs. 1 StGB), wenn bei erhaltener Einsichtsfähigkeit die Fähigkeit des Täters, sein Verhalten entsprechend zu steuern, wegen eines der in § 20 StGB genannten Merkmale erheblich vermindert war.
 
Das Vorliegen der Schuldfähigkeit hat der Richter zu beurteilen (Rechtsfrage). Entscheidend für die Beurteilung ist stets, ob und wie sich der psychische Zustand auf die konkrete Tat ausgewirkt hat. Dabei stellt schließlich die Beurteilung der Frage einer Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit, insbesondere ihrer Erheblichkeit im Sinne des § 21 StGB, ein normatives Problem dar.
 
Literatur:
- Meier, Bernd Dieter: Strafrechtliche Sanktionen, Berlin u.a. 2001;
- Schäfer, Gerhard: Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl., München 2001;
- Witter, Hermann (Hrsg.): Der psychiatrische Sachverständige im Strafrecht, Berlin 1987

Dominique Best
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