Strafrechtswissenschaft Die Strafrechtswissenschaft ist dasjenige Teilgebiet der Rechtswissenschaft, das sich mit dem umfassend verstandenen Großgebiet des "Strafrechts" befaßt, das im klassischen Verständnis den beiden anderen Großgebieten von "Zivilrecht" und "Öffentlichem Recht" gegenübergestellt wird. Unter einem anderen Blickwinkel stellt man lediglich die beiden Großgruppen des Privatrechts oder auch Bürgerlichen Rechts und des Öffentlichen Rechts gegenüber, wobei dann das Strafrecht dem Öffentlichen Recht zugeschlagen wird.
Insgesamt gehört die Rechtswissenschaft neben der Theologie und der
Medizin zu den drei altehrwürdigen Wissenschaften, die im Zentrum der Ausbildung des modernen Universitätsgedankens und der Universitäten selber stehen, während alle die anderen Wissenschaften, die heute mindestens gleichgewichtige, wenn nicht viel größere Bedeutung erlangt haben, sich nach und nach aus der sich selber von der Theologie emanzipierenden Philosophie ausgegliedert haben oder aus den so genannten freien Künsten (artes liberales) erwachsen sind (*Dogmatik), die man ursprünglich an den frühen Universitäten als propädeutische Vorstufe für das eigentliche Studium als Jurist, Theologie oder
Mediziner studieren konnte bzw. mußte. Unter sozialwissenschaftlichem Blickwinkel werden die drei klassischen Disziplinen nicht von ungefähr auch als
Herrschaftswissenschaften bezeichnet, weil sie sozusagen immer schon mit Blick auf eine bestimmte Verwendung durch die
Herrschaften, Mächte und später den Staat neben ihrem freien wissenschaftlichen Gehalt konzipiert waren.
Unter heutigen Bedingungen umfaßt die gesamte Rechtswissenschaft ein hoch ausdifferenziertes und zugleich komplexes Gefüge von Unterdisziplinen, die teilweise vollständig oder jedenfalls überwiegend durch die spezifischen, in der Tradition der Geisteswissenschaft stehenden Methoden der sogenannten Rechtsdogmatik gekennzeichnet sind, teilweise aber auch auf andere Methoden zurückgreifen, wie sie in den "Tatsachenwissenschaften" oder auch empirischen Wissenschaften üblich sind, angefangen von der teils archivarischen, teils exegetischen Arbeit mit historischen Dokumenten (Rechtsquellen) über sozialwissenschaftliche Befragungsmethoden (Umfragen im Wettbewerbsrecht, z. B. zur Verwechslungsgefahr von Produkten) bis hin zur Aktenanalyse oder teilnehmenden Beobachtung im Gerichtssaal im Rahmen der sogenannten *
Rechtstatsachenforschung, welche wiederum mit der Rechtssoziologie eng zusammenhängt.
Strafrechtliche Fragen und strafrechtliche Aspekte gibt es in fast allen Teildisziplinen der Rechtswissenschaft. Von den Grundlagen her sei auf die Rechtsphilosophie, Rechtsethik und Rechtstheorie hingewiesen. Andere Grundlagenfragen behandelt die Rechtsgeschichte, wieder andere die Rechtsanthropologie oder Rechtsethnologie und schließlich die Rechtsvergleichung, welche auch zur dogmatischen Analyse im engeren Sinne nutzbar gemacht werden kann.
Die Strafrechtswissenschaft selber gliedert sich wiederum in verschiedene Teilbereiche aus. Im materiellen Strafrecht geht es um die Entwicklung der allgemeinen Strafrechtslehren, die in Deutschland mit dem sogenannten "Allgemeinen Teil" des Strafrechts (und inbesondere des Strafgesetzbuchs) repräsentiert sind. Dazu gehören die Handlungslehren, die Lehren von der strafbaren Handlung und dem Deliktsaufbau (*Straftat), die Lehren von der Unterscheidung nach Vollendung und Versuch, die Teilnahmelehre und die Ausdifferenzierung von
Strafen und Maßregeln. Der zweite wichtige Teil des materiellen Strafrechts besteht in der Ausdifferenzierung der einzelnen strafbaren Handlungen, im sogenannten Hauptstrafrecht repräsentiert durch den Besonderen Teil des StGB, im sogenannten *Nebenstrafrecht repräsentiert durch die überaus zahlreichen Straftatbestände in einzelnen Gesetzen außerhalb des Strafgesetzbuchs, von denen beispielhaft das Betäubungsmittelgesetz, das Straßenverkehrsgesetz und die Abgabenordnung genannt seien. Als weiteres Gebiet kommt das zunehmend selbständiger werdende
Ordnungswidrigkeitenrecht mit seinen materiellen und auch prozessualen Aspekten hinzu (*
Ordnungswidrigkeit). Das formelle Strafrecht teilt sich auf in das Gerichtsverfassungsrecht und das Strafprozeßrecht (*
Strafverfahren). Die Spezialmaterie des *
Jugendstrafrechts enthält ein Gefüge aus gerichtsverfassungsrechtlichen, strafprozeßrechtlichen und materiellrechtlichen Vorschriften. Daneben hat sich allmählich das *
Strafzumessungsrecht zu einer selbständiger werdenden Spezialmaterie entwickelt. Während das
Strafvollstreckungsrecht (*
Strafvollstreckung) überwiegend noch in enger Anbindung an das Strafprozeßrecht behandelt wird, ist seit Inkrafttreten des
Strafvollzugsgesetzes im Januar 1977 das
Strafvollzugsrecht (*
Strafvollzug) als weitere selbständig werdende Unterdisziplin hinzugekommen. Im Rahmen der Juristenausbildung gibt es seit den 70er Jahren insoweit als Teil des damals neu eingeführten Wahlfachgruppensystems die mit dem Strafrecht verbundene "Wahlfachgruppe" Kriminologie,
Jugendstrafrecht und
Strafvollzug, teilweise verbunden mit forensischer Psychologie, forensischer
Psychiatrie oder
Rechtsmedizin, neuerdings auch mit
Ordnungswidrigkeitenrecht.
Vom Strafprozeßrecht und dem
Ordnungswidrigkeitenrecht aus gibt es vor allem in demjenigen Teil des Verfahrens, der als Vorverfahren oder auch Ermittlungsverfahren bezeichnet wird (*
Strafverfahren), vielfältige Übergänge zum Polizeirecht, strafrechtsdogmatisch festzumachen an den Problemen der versuchten, der fortgesetzten oder auch der Dauerstraftat sowie an den speziellen Eingriffen und Zwangsmaßnahmen während der Aufklärungsarbeiten bzw. der Durchführung der einzelnen Schritte des Ermittlungsverfahrens.
Über das Beweisrecht und die Beweispraxis gelangt man zur praktischen wie zur wissenschaftlichen *
Kriminalistik. Von der Sanktionenlehre und der
Strafzumessungsdogmatik ist es nicht weit zur empirischen Sanktionsforschung und
Strafzumessungsforschung und damit zu speziellen Bereichen der *Kriminologie. Von dort her erfolgen vielfältige Überschneidungen mit den Gebieten der
Rechtstatsachenforschung und der Strafrechtssoziologie. Die Grundprobleme und Detailfragen einer sinnvollen Strafgesetzgebung generell und der jeweilig aktuell erforderlichen Strafrechtsreform führen vom Strafrecht sehr schnell in die Gebiete der *
Kriminalpolitik und
Gesetzgebungslehre. Seit der Herausbildung des modernen Zweckstrafrechts mit dem Kristallisationspunkt des von Franz von Liszt vorgelegten "Marburger Programms" (1882) wird unter dem Stichwort von der "gesamten Strafrechtswissenschaft", die immer wieder von beiden Seiten bekämpfte Konzeption verfolgt, rechtsdogmatisch und empirisch bzw. erfahrungswissenschaftlich arbeitende wissenschaftliche Fächer oder auch Teildisziplinen unter einem einheitlichen Dach, wenn nicht sogar in einer integrierenden Perspektive zusammenzuführen.
Literatur:
- Baumann, J.: Einführung in die Rechtswissenschaft. 8. Auflage, München 1989.
Entnommen mit freundlicher Genehmigung des
Kriminalistik-Verlages Heidelberg aus der gedruckten Version des Kriminologie-Lexikons, Stand der Bearbeitung: 1991
Hans-Jürgen Kerner