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Strafvollzug
 
Unter Strafvollzug ist der stationäre Vollzug von gerichtlichen Sanktionen zu verstehen, die dem Verurteilten die Freiheit entziehen. Neben dem Vollzug einer Freiheitsstrafe (§§ 38 f. StGB) fällt darunter auch der Vollzug der Jugendstrafe (§§ 17 f. JGG), die Maßregeln der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB), in einer Entziehungsanstalt (§§ 64 ff StGB), in der Sicherungsverwahrung (§§ 66 ff. StGB) oder einem militärischen Strafarrest (§ 9 WStG).
 
Einen Strafvollzug im modernen Sinne gibt es seit der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts. Zu dieser Zeit entstanden in Holland und England erste Vollzugsanstalten, in denen der Gefangene mittels Arbeit und Ordnung zu einem rechtschaffenen Lebenswandel erzogen werden sollte. Zuvor dienten Freiheitsentziehungen lediglich der "Verwahrung" des Gefangenen zur Vergeltung es begangenen Unrechts und der anschließenden Exekution von Lebens- oder Leibesstrafen. Da sich jedoch der resozialisierende Anspruch an den Strafvollzug nicht dauerhaft aufrecht erhalten ließ, kam es im 19. Jahrhundert erneut zu Gefängnisreformen. Während sich ein stärker an der Resozialisierung der Gefangenen orientierter Reformentwurf des Preußischen Justizministeriums in der Praxis nicht durchsetzen konnte, erhielt der Gedanke des Besserungsvollzuges durch private Gefängnisgesellschaften, die Entlassenenfürsorge betrieben, und die christlich orientierten Gefangenenfürsorgevereine neue Impulse. Während des Kaiserreiches ab 1871 stagnierte die Entwicklung hin zu einem modernen Vollzug, während zur Zeit der Weimarer Republik progressive Ansätze der Strafvollzugsgestaltung erkennbar waren. Einen nachhaltigen Rückschlag erlebte das Vollzugswesen während der nationalsozialistischen Diktatur. Die Strafe diente nunmehr ausschließlich der Abschreckung und Ausrottung des Verbrechens und er Verbrecher.
 
In den ersten Jahren der Bundesrepublik gab es für den Strafvollzug keine gesetzliche Grundlage. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe richtete sich lediglich nach der "Dienst- und Vollzugsordnung" von 1961. Nach der Lehre vom besonderen Gewaltverhältnis war eine gesetzliche Grundlage zur Legitimation von Grundrechtseingriffen der Gefangenen nicht erforderlich. Danach stehen Gefangene mit dem Staat in einer solch engen und besonderen Beziehung, dass sie quasi in den Verwaltungsbereich mit der Folge einbezogen werden, dass Grundrechte und Gesetzesvorbehalt nicht zur Geltung kommen. Mit seiner Entscheidung vom 14. März 1972 (BVerfGE 33, 11) verwarf das Bundesverfassungsgericht die Lehre vom besonderen Gewaltverhältnis und stellte klar, dass es auch für Grundrechtseingriffe im Strafvollzug einer gesetzlichen Grundlage bedürfe. In der Folge wurde 1976 das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) verabschiedet, das zum 1.1.1977 in Kraft trat. In diesem Gesetz ist nun der Vollzug einer Freiheitsstrafe geregelt, über die Grundsätze des Vollzugs, seine Planung, die Unterbringung und Ernährung des Gefangenen, Besuche, Schriftwechsel, Urlaub aus dem Vollzug, Ausgang und Ausführung. Ferner sind hier Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung, Religionsausübung, Gesundheitsfürsorge, Freizeit und soziale Hilfen normiert. Neben besonderen Vorschriften für den Frauenvollzug enthält das Strafvollzugsgesetz auch die Vorschriften zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung im Vollzug, die Anwendung unmittelbaren Zwangs und von Disziplinarmaßnahmen. Auch sind die Rechtsbehelfe des Gefangenen gegen Maßnahmen der Vollzugsanstalt ebenso festgeschrieben wie Regelungen zur Vollsreckung der Untersuchungshaft und der Aufenthalt in sozialtherapeutischen Anstalten. Schließlich enthält das Strafvollzugsgesetz auch besondere Vorschriften über den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßnahmen der Besserung und Sicherung, der Gliederung der Vollzugsbehörden und Regelungen zum Vollzug weiterer freiheitsentziehender Maßnahmen (z.B. Ordnungs- oder Erzwingungshaft) in Justizvollzugsanstalten.
 
Mit der im Juli 2006 verabschiedeten Föderalismusreform geht gegen die nahezu einhellige Kritik aus Wissenschaft und Praxis die Gesetzgebungskompetenz des Strafvollzugsrechts vom Bund auf die Länder über. Dabei besteht vor allem die Gefahr, dass nun in den Bundesländern für grundsätzlich vergleichbare Sachverhalte im Strafvollzug unterschiedliche Regelungen getroffen werden und insoweit keine Rechtsgleichheit mehr gegeben sein wird. Auch ist sehr zweifelhaft, ob eine teilweise zu erwartende Neuausrichtung des Vollzugs zugunsten von Sicherheit und Ordnung und zu Lasten von Resozialisierungs- und Behandlungsangeboten das Ziel, die Allgemeinheit vor Straftaten zu schützen, besser erreichen wird.
 
In der Bundesrepublik standen am 31. März 2006 insgesamt 80.183 Haftplätze, darunter 4.071 Haftplätze für Frauen, zur Verfügung. Eine Strafhaft, Jugendstrafe oder Sicherungsverwahrung verbüßten an diesem Tag 61.759 Personen, darunter 3.115 Frauen. Von der Gesamtzahl der Haftplätze (einschließlich Untersuchungshaft und sonstiger Freiheitsentziehung) standen 52.640 für Einzel- und 27.543 für Gemeinschaftsunterbringung zur Verfügung. 67.895 Plätze standen in Anstalten des geschlossenen Vollzugs zur Verfügung, 12.288 Plätze im offenen Vollzug. Diese waren allerdings am Stichtag zu nur etwa drei Vierteln belegt.
 
Zum Stichtag 31. März 2005 war die relativ größte Gruppe unter den Gefangenen wegen Diebstahls und Unterschlagung inhaftiert, gefolgt von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Eine ebenfalls große Zahl der Gefangenen saß wegen Raub und Erpressung, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und gegen das Leben sowie wegen Straftaten im Straßenverkehr ein.
 
Als Vollzugsziel definiert § 2 StVollzG, dass der Gefangene im Vollzug der Freiheitssrafe fähig werden soll, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Diese Befähigung soll (auch) durch seine Behandlung erreicht werden. Allerdings ist dieser Begriff im Strafvollzugsgesetz nirgendwo definiert. Der Gesetzgeber jedenfalls verstand darunter "sowohl die besonderen therapeutischen Maßnahmen als auch die Maßnahmen allgemeiner Art, die den Gefangenen durch Ausbildung und Unterricht, Beratung bei der Lösung persönlicher und wirtschaftlicher Probleme und Beteiligung an gemeinschaftlichen Aufgaben der Anstalt in das Sozial- und Wirtschaftsleben einbeziehen und der Behebung krimineller Neigungen dienen" (BT-Drs. VII/918, S. 45). Somit kommen als Behandlungsmaßnahmen beispielsweise die Zuweisung eines Gefangenen in eine Wohngruppe (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 StVollzG), die berufliche Aus- und Weiterbildung (§§ 7 Abs. 2 Nr. 4; 37 Abs. 3 StVollzG) oder eine Sozialtherapie gem. §§ 7 Abs. 2 Nr. 2; 9; 123 StVollzG in Betracht. Als Behandlungsmaßnahme bieten sich freilich auch eine Psycho- oder Drogentherapie, ein sozialer Trainingskurs oder ein Anti - Gewalt- Training an.
 
In der Bundesrepublik kam der Behandlungsgedanke in den 1960er Jahren zunächst nur zögernd auf. Insbesondere in den Vereinigten Staaten, aber auch in Ländern wie Dänemark oder den Niederlanden, wurden bereits früher größere Behandlungsprogramme in die Wege geleitet. Zu der Zeit, als das Konzept der Behandlung von Straffälligen in Deutschland aufblühte, geriet es jedoch in den USA schon wieder in die Kritik. Diese Kritik, die aus ganz unterschiedlichen Blickwinkeln argumentierte, wurde mit zeitlicher Verzögerung auch in der Bundesrepublik laut. Mitte der 1980er Jahre kam es dann hier zu einer gewissen Abkehr vom Behandlungsgedanken. Kritikpunkte waren (und sind) unter anderem, die täterorientierte Ausrichtung führe zu einem nicht ausreichend harten und abschreckenden Vollzug der Strafe und die Behandlung von Straftätern sei nicht effizient. Aus einer ganz anderen Perspektive wurde und wird der Straftäterbehandlung vorgeworfen, sie beinhalte Gefahren für die Rechtsstaatlichkeit und die Individualfreiheit des Gefangenen. Sie bedeute die Aufgabe des Schuldprinzips im Strafrecht, da die Behandlungsbedürftigkeit des Täters und nicht dessen Schuld zur Strafdauerbemessung herangezogen werde. Ein weiterer Kritikpunkt wird darin gesehen, dass in Ergänzung der harten Maßnahmen sozialer Kontrolle, die der herkömmliche Strafvollzug darstellt, die zusätzlichen, weicheren Maßnahmen, beispielsweise der Sozialtherapie, für den Betroffenen weitere Nachteile mit sich bringen. Die Legitimation des Freiheitsentzuges beruht dann nicht mehr auf dem Ausgleich begangenen Unrechts, sondern vor allem auf dem Urteil der Therapeuten über die Behandlungsbedürftigkeit des Straftäters.
 
Die Behandlung von Straftätern wird teilweise zu Recht kritisiert. Nichts desto trotz kann sie aber dazu beitragen, dass der Straftäter- wie die Ergebnisse der Evaluationen zeigen - dem Vollzugsziel gem. § 2 I StVollzG, sein Leben ohne Straftaten zu führen, näher kommt. Einwände, die Kriminalstrafe würde durch die Behandlung der Straftäter ihre abschreckende Wirkung verlieren, können nicht überzeugen. In einem reinen "Verwahrvollzug" ist es einem Gefangenen überdies kaum möglich, das Vollzugsziel zu erreichen. Problematisch kann dagegen sein, ob die Behandlungen rechtsstaatlichen Anforderungen genügen. Diese Risiken lassen sich aber durch eine strikte Beachtung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beherrschen.
 
Daneben dient der Strafvollzug aber gem. § 2 StVollzG "auch" dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten der Gefangenen. Die Gesetzesformulierung, wonach der Schutz der Allgemeinheit nicht zum Vollzugsziel erhoben wird, bekräftigt den Vorrang der resozialisierenden Maßnahmen, die dem Gefangenen künftig die Führung eines straffreien Lebens ermöglichen sollen. Die Vollzugsaufgabe nach § 2 StVollzG, die als Minimal-Anforderung den Schutz der Allgemeinheit für die Dauer der Haft beinhaltet, muss von der Vollzugsbehörde berücksichtigt werden. Die beiden Vollzugsaufgaben stehen zueinander aber in keinem Spannungsverhältnis, denn der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten lässt sich erreichen, indem dem Gefangenen - vor allem auch in der Phase der Entlassungsvorbereitung - Fähigkeiten vermittelt werden, die es ihm erlauben, künftig ein Leben in sozialer Verantwortung und ohne Straftaten zu führen.
 
Eine besondere Vollzugsform stellt der offene Vollzug (§ 141 Abs. 2 StVollzG) dar. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass hier keine oder nur verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen getroffen worden sind. So kann auf Umfriedungsmauern und Fenstergitter verzichtet werden und die Türen zu den Hafträumen können auch während der Ruhezeiten unverschlossen bleiben. Durch diese Vollzugsform sollen die negativen Folgen einer Freiheitsstrafe reduziert werden und dem Gefangenen die Rückkehr in die Freiheit erleichtert werden. Ein Gefangener kann allerdings nur dann im offenen Vollzug untergebracht werden, wenn er dem zustimmt, er für den offenen Vollzug geeignet ist und keine Flucht- oder Missbrauchsgefahr besteht.
 
Die Rückfallquote nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe liegt sehr hoch. Nach einer neuen Rückfallstatistik treten 56,4% der entlassenen Gefangenen erneut strafrechtlich in Erscheinung.
 
In den vergangenen Jahren waren die Bundesländer um eine Kostenreduzierung im Strafvollzug bemüht. In der Diskussion ist daher eine (teilweise) Privatisierung des Strafvollzugs. Eine erste weitgehend privat betriebene Vollzugsanstalt wurde bereits in Hessen eröffnet. Die Grenzen einer Privatisierung sind jedenfalls dann erreicht, wenn unmittelbar hoheitliche Aufgaben an Private übertragen werden sollen. Aber auch in Bereichen, deren Privatisierung grundrechtlich zulässig wäre (etwa die sozialen Dienste) stellt sich die Frage nach Qualität und Qualitätssicherung solcher Dienste. Eine in diesem Zusammenhang zu befürchtende schlechtere Qualifikation der Bediensteten wäre dem Behandlungsprozess der Gefangenen und deren Unterstützung bei der Erreichung des Vollzugszieles, der Fähigkeit zum Führen eines Lebens in sozialer Verantwortung und ohne Straftaten, nicht zuträglich (FS).
 
Literatur:
 
- Callies / Müller - Dietz, Strafvollzugsgesetz. Kommentar. 8. Auflage, München 2000.
- Kögler, M, Die zeitliche Unbestimmtheit freiheitsentziehender Sanktionen des Strafrechts. Eine vergleichende Untersuchung zur Rechtslage und Strafvollstreckungspraxis in der Bundesrepublik Deutschland und den USA, Frankfurt/Main 1988
- Kury, H, Zum Stand der Behandlungsforschung oder: vom nothing works zum something works. In: Feuerhelm/Schwind/Bock (Hrsg.), Festschrift für A. Böhm, Berlin 1999
- Laubenthal, K., Strafvollzug, 3. Auflage 2002
- Papendorf/Schumann/Voß, Kritik der Jugendstrafvollzugsreform, Bremen 1982
- Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), Bestand der Gefangenen und Verwahrten i.d. deutschen Justizvollzugsanstalten am 31. März 2006, Wiesbaden 2006
- Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.), Strafverfolgung - Fachserie 10 Reihe 3 - 2004, Wiesbaden 2005
- Witkowski, W, Vom Unsinn des Strafens? Kriminalistik 27 (1973), S. 121ff
 

Felix Schulz
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