Sozialtherapeutische Anstalt Eine Sozialtherapeutische Anstalt ist eine Sonderform des
Strafvollzuges, die sich mit besonderen therapeutischen Mitteln und sozialen Hilfen rückfallgefährdeten Straftätern widmet. Seit 1998 ist für Sexualstraftäter mit Verurteilungen zu mehr als zwei Jahren
Freiheitsstrafe die Verlegung in eine Sozialtherapeutische Einrichtung gesetzlich vorgeschrieben.
Rechtliche Grundlagen
Die Unterbringung in eine Sozialtherapeutische Anstalt ist seit 1977 als vollzugsinterne Verlegung im
Strafvollzugsgesetz verankert (§ 9 StVollzG). Dabei handelte es sich zunächst um eine bloße Kann-Vorschrift, die es ermöglichte, einen Gefangenen zu verlegen, „wenn die besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen einer solchen Anstalt zu seiner
Resozialisierung angezeigt sind.“ Mit dem „Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten“ vom 28.01.1998 (BGBl. I S. 160-163) wurde die bisherige Regelung durch eine verpflichtende Vollzugslösung (§ 9 Abs. 1 StVollzG) ergänzt, die nunmehr für Sexualstraftäter mit Verurteilungen zu mehr als zwei Jahren
Freiheitsstrafe eine Verlegung in eine Sozialtherapeutische Einrichtung zwingend vorschreibt. Nachdem die
Gesetzgebungskompetenz für den
Strafvollzug im Rahmen der Föderalismusreform vom Bund auf die Länder übertragen worden ist, finden sich auch in den jeweiligen Landesgesetzen ähnliche Bestimmungen über Sozialtherapeutische Einrichtungen (im Erwachsenen- und
Jugendstrafvollzug).
Eine ursprünglich geplante „Maßregellösung“ (gemäß § 65 StGB a.F.) sah eine Unterbringung durch richterliche Anordnung für definierte Tätergruppen vor. Diese 1969 verabschiedete Bestimmung trat jedoch nie in Kraft und wurde Ende 1984 wieder abgeschafft.
Sozialtherapeutische Einrichtungen in Deutschland
Haftplätze in Sozialtherapeutischen Einrichtungen des
Strafvollzuges werden entweder in eigenen Sozialtherapeutischen Anstalten oder in speziellen Abteilungen des Normalvollzuges angeboten. Das Verhältnis hat sich geändert. Während früher die Anzahl der Anstalten überwog, gibt es zur Zeit (Stand: 31.03.2007) in Deutschland sechs selbständige und 41 unselbständige Sozialtherapeutische Einrichtungen, die insgesamt knapp 2.000 Haftplätze zur Verfügung halten. Rund 60% der Plätze werden derzeit von Sexualstraftätern belegt.
Haftplatzentwicklung
Seit der gesetzlichen Einführung einer verpflichtenden sozialtherapeutischen
Behandlung von Sexualstraftätern im Jahre 1998 stieg die Zahl der verfügbaren Haftplätze in der
Sozialtherapie von ursprünglich 888 Plätzen (in 20 Einrichtungen) im Jahre 1997 (vor der Einführung des neuen Gesetzes) auf 1.952 Plätze (in 47 Einrichtungen) im Jahre 2007. Die Mehrzahl dieser zusätzlichen Plätze (über 1.000 oder rd. 60%) werden derzeit von Sexualstraftätern belegt; das Angebot für diese Gruppe von Verurteilten ist jetzt mehr als fünfmal so groß wie vor der Gesetzesreform.
In den nächsten Jahren wird es nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31.05.2006 (2 BvR 1673/04) vor allem im Bereich des
Jugendstrafvollzuges zu einem Ausbau der
Sozialtherapie kommen. 2007 gab es hier nur 234 Plätze in zehn Einrichtungen, was einem Anteil von 12% an den Gesamtplätzen entspricht. Noch gravierender sind freilich die Defizite im Frauenvollzug. Hier standen 2007 lediglich 37 Plätze an drei Orten zur Verfügung (entspr. 1,8%).
Ausstattung
Größe, Gestaltung und Programm dieser Einrichtungen sind sehr heterogen, dennoch hat sich in der Vergangenheit eine gewisse Standardisierung durch die Akzeptanz sog. Mindestanforderungen ergeben, die vom Arbeitskreis Sozialtherapeutische Anstalten im Justizvollzug e. V. entwickelt wurden (siehe zuletzt Egg 2007). Jährliche Umfragen der Kriminologischen Zentralstelle (KrimZ) zeigen, dass diese Standards bezüglich Organisation und Struktur sowie Dokumentation und
Evaluation bereits von über 50% der Einrichtungen erfüllt werden. Ein Defizit zeigt sich jedoch bei den personellen Mindestanforderungen, die gegenwärtig nur etwa 37% erfüllen (Einzelheiten Spöhr 2007).
Wirksamkeitsforschung
Zur Beurteilung der Wirksamkeit sozialtherapeutischer Straftäterbehandlung liegen seit den 1970er Jahren zahlreiche Untersuchungen vor. Meta-
Evaluationstudien (z.B. Lösel 1994, Egg et al. 2001) ergaben einen moderaten Haupt¬effekt der
Sozialtherapie in Höhe von 8-14 % (z.B. weniger Rückfall im Vergleich zum Regelvollzug). Für Straftäter mit hoher Rückfallgefahr gilt die
Sozialtherapie im Justizvollzug nach Ansicht von Experten als wesentliches Instrument zur Senkung der Rückfälligkeit. Der Erfolg einer sozialtherapeutischen
Behandlung hängt in vielen Fällen jedoch nicht zuletzt von der bislang nur an wenigen Orten optimal gelösten Nachsorge entlassener Gefangener ab.
Literatur
- Egg, R./Pearson, F. S./Cleland, C. M./Lipton, D. S. 2001:
Evaluation von Straftäterbehandlungsprogrammen in Deutschland: Überblick und Meta-Analyse, in: Rehn, G./Wischka, B./Lösel, F./Walter, M. (Hg.):
Behandlung „gefährlicher Straftäter“, Herbolzheim, 321-347
- Egg, R. 2007: Sozialtherapeutische Anstalten und Abteilungen im Justizvollzug: Mindestanforderungen an Organisation und Ausstattung; Indikationen zur Verlegung, in: Forum
Strafvollzug 56/3, 100-103
- Lösel, F. 1994: Meta-analytische Beiträge zur wiederbelebten Diskussion des
Behandlungsgedankens, in: Steller, M./Dahle, K. P./Basqué, M. (Hg.): Straftäterbehandlung, Pfaffenweiler, 13-34
- Spöhr, M. 2007:
Sozialtherapie im
Strafvollzug: Ergebnisübersicht zur Stichtagserhebung zum 31.3.2007, Wiesbaden http://www.krimz.de/fileadmin/dateiablage/forschung/texte/
Sozialtherapie_im_
Strafvollzug_2007.pdf [9.4.2008]
Weblink
Arbeitskreis Sozialtherapeutische Anstalten im Justizvollzug e.V.
http://www.arbeitskreissozialtherapie.de
Schlüsselwörter
Strafvollzug; Justizvollzugsanstalt;
Sozialtherapie
Rudolf Egg