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Wirtschaftskriminalität
 
Der Begriff der Wirtschaftskriminalität ist nicht einheitlich definiert und seine – oft nur implizit – unterschiedlichen sozialwissenschaftlichen Definitionen verdeutlichen einen andauernden Präzisierungsbedarf. In der Kriminologie als einer interdisziplinären Wissenschaft kann die notwendige Präzisierung sowohl auf juristischem wie sozialwissenschaftlichem Wege erfolgen.

Eine juristische Eingrenzung von Wirtschaftskriminalität folgt üblicherweise dem § 74 c GVG. Dessen Abgrenzung soll sicherstellen, dass Strafverfahren, für dessen Bearbeitung ökonomisches Hintergrundwissen notwendig ist, von speziellen Wirtschaftsstrafkammern bearbeitet werden. Die Zuordnung nach dem § 74 c GVG entspricht somit eher arbeitsorganisatorischen als juristisch-dogmatischen oder sozialwissenschaftlichen Kriterien. Die deliktische Zuordnung von Wirtschaftskriminalität wird auch juristisch nicht immer einheitlich gehandhabt, da es Differenzen zwischen den Straftatbeständen des 2. Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (2. WiKG) und den vom § 74 c GVG erfassten Straftatbeständen gibt. Somit ist die juristische Definition von Wirtschaftskriminalität nicht ohne Inkonsistenzen.

Für eine sozialwissenschaftliche Betrachtung der Wirtschaftskriminalität können jedoch auch Delikte relevant sein, die der § 74 c GVG nicht erfasst. Denn der sozialwissenschaftliche Blick auf die Wirtschaftskriminalität orientiert sich nicht an eine bestimmte juristisch definierte Deliktgruppe. Hier führt die unscharfe Abgrenzung des Begriffes dazu, dass unter ihm die unterschiedlichsten Normverstöße sozial hoch stehender und an sich geachteter Personen, jedoch teilweise auch jegliche Devianz im legalen beruflichen Umfeld verstanden wurden und werden. So betrachten einige Autoren auch die Regierungskriminalität (Governmental Crime) und das organisierte Verbrechen als Unterarten der Wirtschaftskriminalität. Allgemein üblich ist es, den Oberbegriff der Wirtschaftskriminalität zumindest in zwei Deliktgruppen zu trennen: Die ein Unternehmen begünstigende „Unternehmens- und Verbandskriminalität“ (Corporate Crime) sowie die Gruppe der Delikte, bei der sich ein Mitarbeiter im beruflichen Umfeld persönlich bereichert und die als „berufliche Kriminalität“ (Occupational Crime) bezeichnet werden.

Die andauernde fehlende Trennschärfe des Begriffes Wirtschaftskriminalität besteht seit der Einführung dieses Forschungsgebietes durch Edwin H. Sutherland im Jahre 1939. Damals stellte er seine Studie White Collar Crime öffentlich auf der 43. Jahresversammlung der American Sociological Society vor. Sein erklärtes Ziel war es, deutlich zu machen, dass delinquentes Handeln auch dort ubiquitär ist, wo keine der ehemals üblichen Annahmen über die Devianz auslösenden Faktoren, wie Armut oder pathologische Disposition, als ursächlich angenommen werden konnte. Im Gegenteil gebe es auch solche Täter, die als ehrbar gelten und von hohem gesellschaftlichen Status sind, die ihre Delikte in ihrem beruflichen Umfeld begehen.

Es ist Sutherland gelungen, den Blick auf das Phänomen Kriminalität zu weiten, doch hatte seine Definition des White Collar Criminal, als einem Täter von hohen sozialem Rang, gravierende Mängel: Der Begriff war so weit gefasst, dass er sich nur schwer handhaben ließ und oftmals beschrieb Sutherland im juristischen Sinne gar keine Verbrechen. Letzteres wird von einigen Autoren allerdings begrüßt, da ihrer Auffassung nach auch deviantes Verhalten hoch stehender Personen, das keinen Straftatbestand erfüllt, Gegenstand der Wirtschaftskriminologie sein sollte. Andernfalls würde sich die Möglichkeit einflussreicher Schichten eine Kriminalisierung zu vermeiden, auch in einer Wissenschaft niederschlagen, die in der Devianz dieser Schichten keinen Forschungsbedarf sieht.

Gravierender als die begrifflichen Schwierigkeiten sind die Probleme, verlässliche Daten über eine, wie auch immer abgegrenzte Wirtschaftskriminalität zu erhalten. Die Hellfelddaten der Strafverfolgungsbehörden gelten als sehr lückenhaft, da allgemein von einem sehr großen Dunkelfeld bei wirtschaftskriminellen Delikten ausgegangen wird. Bei geschädigten Unternehmen gibt es oft keine oder eine kaum ausgeprägte Bereitschaft, eine Strafanzeige zu stellen, da befürchtet wird, dass ein öffentliches Strafverfahren den Ruf des viktimisierten Unternehmens schädigt. So arbeiten Banken nur ungern mit Strafverfolgungsbehörden zusammen, da (potenzielle) Kunden einem einmal viktimisierten Kreditinstitut möglicherweise keine Einlagen oder persönlichen Daten mehr anvertrauen werden wollen. Ebenso wird ein Unternehmen es aus Imagegründen vermeiden, einen delinquenten Mitarbeiter einem öffentlichen Strafverfahren auszusetzen, vor allem, wenn dieser mit dem Unternehmen als solches identifiziert wird. Ist die Bereitschaft bereits gering, eigene hoch stehende Mitarbeiter anzuzeigen, ist sie noch geringer, wenn ein Unternehmen von einem anderen viktimisiert wurde. Konflikte zwischen Unternehmen werden auf dem Wege von Verhandlungen und Nachverhandlungen gelöst, jedoch nicht mit Hilfe des Strafrechts. Aufgrund der daher oft fehlenden internen Hinweisgeber handelt es bei Wirtschaftskriminalität unabhängig von ihrer Abgrenzung, um eine nur schwer aufzuklärende Kontrollkriminalität. Erhalten die Strafverfolgungsbehörden von einem Delikt Kenntnis und eröffnen ein Strafverfahren, ist eine Einstellung nach § 153 ff. StPO und vor allem nach § 170 II StPO deutlich wahrscheinlicher als bei einem allgemeinen Strafverfahren. Allerdings ist der quantitative Umfang von Verfahrenserledigungen im Wege einer Absprache unbekannt. Es gibt lediglich Versuche einer Annäherung mittels veröffentlichter Einschätzungen von Praktikern und Erfahrungsberichte, die für eine Einstellung durch Absprachen von bis 25 % aller Wirtschaftsstrafsachen sprechen und die für einige Wirtschaftsstrafkammern sogar auf 80 % geschätzt wird.

Als Grund für die hohe Rate der Einstellungen wird üblicherweise die besondere Komplexität von Wirtschaftsstrafverfahren angeführt. Die Strafverfolgungsbehörden sehen sich oft besonders kompetent und mehrfach vertretenen Beschuldigten und Angeklagten gegenüber. Eine weitere Besonderheit ist die Ladung einer oft hohen Zahl von Zeugen seitens der Strafverteidigung und die Hinzuziehung von Sachverständigen, die im Auftrag der Verteidigung Gutachten einbringen. All dies bedeutet für die Staatsanwaltschaft einen hohen Input an Informationen, die sie verarbeitenden muss. Umgangreiche Wirtschaftsstrafsachen können in der Staatsanwaltschaft zu einer starken Bindung von personellen Ressourcen führen, so dass die Einstellung eines großen Wirtschaftsstrafverfahrens als Versuch interpretiert werden kann, die allgemeine Arbeitsfähigkeit wieder herzustellen.

Trotz der Probleme, wirtschaftskriminelle Delikte in der Rechtspraxis zu sanktionieren, wird eine Regulierung als notwendig erachtet. Zum einen wird auf die hohen materiellen Schäden hingewiesen, um den strafrechtlichen Handlungsbedarf zu begründen. Denn obwohl im Jahre 2005 auf die Wirtschaftskriminalität lediglich 2,1% der Delikte im Hellfeld entfielen, trugen sie zu 50% des Schadens aller strafbaren Normverstöße bei. Damit belief sich der materielle Schaden auf 4,2 Milliarden Euro. Zum anderen wird der immaterielle Schaden betont, da die Wirtschaftskriminalität drohe, die wirtschaftliche Ordnung durch Beeinträchtigung des Vertrauens zu stören. Wird die Bedeutung des Vertrauens für eine moderne ausdifferenzierte Gesellschaft weithin geteilt, so ist in der juristischen Literatur umstritten, ob das Rechtsgut der Wirtschaftsordnung optimal durch das Strafrecht geschützt werden kann und sollte. Auch Vertreter der von möglichen juristischen Regulierungen betroffenen Branchen beziehen oft eindeutig Stellung gegen eine strafrechtliche Normierung. So wandte sich der Bankenverband gegen die Aufnahme des Straftatbestandes des Missbrauchs von Scheck- und Kreditkarten, den der Regierungsentwurf von 1982 des zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (2. WiKG) vorgesehen hat. Seitens des Verbandes wurde befürchtet, die strafrechtliche Normierung im 2. WiKG würde das Vertrauen in die Zahlungsmittel stärker unterminieren, als ein möglicher Missbrauch dieser Mittel. Dessen ungeachtet enthält das am 15.05.1986 verabschiedete zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität mit den §§ 152a und 266b StGB die Straftatbestände der Fälschung von Zahlungskarten und den Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten.

Angesichts der Zurückhaltung beteiligter Akteure, an die Strafverfolgungsbehörden heranzutreten, wird, unabhängig von dem verwandten Begriff der Wirtschaftskriminalität, von einem hohen Dunkelfeld ausgegangen. Auch für die Forschung ist das Dunkelfeld nur schwer zu erschließen, da Unternehmensrepräsentanten selten bereit sind, entsprechende Forschungsvorhaben zu unterstützen. Der Grund für diese Zurückhaltung ist eine sehr früh einsetzende Distanz zu einer strafrechtlichen Konfliktregulierung – weder möchten Unternehmensrepräsentanten sie in Anspruch nehmen, noch möchten sie bei empirischen Erhebungen als „Kenner“ strafrechtlich relevanter Vorfälle auftreten. So besteht auch beinahe 70 Jahre nach Sutherlands Studie White-Collar-Crime, mit der die Wirtschaftskriminalität als wissenschaftliches Thema etablierte wurde, ein andauernder Bedarf, das Wissen über kriminelle Praktiken im Wirtschaftsleben zu erweitern.

Sutherland
Occupational Crime
Corporate Crime

- Bussmann, K.-D., Lüdemann, C. 1995. Klassenjustiz oder Verfahrensökonomie? Aushandlungsprozesse in Wirtschafts- und allgemeinen Strafverfahren. Pfaffenweiler: Centaurus.
- Coleman, J. W. 2002. The Criminal Elite. 5. Auflage. New York: Worth Publishers.
- Friedrichs, D. O.. 2007. Trusted Criminals. White Collar Crime in Contemporary Socierty. Third Edition. Belmont: Thompson Wadsworth.


Ingo Techmeier
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