Legalitätsprinzip (www.krimlex.de)
Mit diesem Begriff ist die Strafverfolgungspflicht von Staatsanwaltschaft und Polizei gemeint. Diese sind nach dem Legalitätsprinzip beim Vorliegen des Verdachts einer Straftat verpflichtet, die Ermittlungen aufzunehmen und den Sachverhalt zu erforschen. Dies ergibt sich für die Staatsanwaltschaft aus § 152 Abs.2 und § 160 Abs.1 StPO und für die Polizei aus § 163 Abs.1 StPO. Für die Staatsanwaltschaft umfasst das Legalitätsprinzip auch die in § 170 Abs.1 StPO niedergelegte Pflicht, Anklage zu erheben, wenn die Ermittlungen einen hinreichenden Tatverdacht ergeben. Das Legalitätsprinzip soll eine gleichmäßige Strafverfolgung gewährleisten. Es ist das Korrelat zum Strafverfolgungsmonopol des Staates: Wenn nur der Staat zur Strafverfolgung berechtigt ist, soll er diese gegen jeden Verdächtigen ohne Ansehen der Person betreiben.
Im Hinblick auf die Aufnahme der Ermittlungen gilt das Legalitätsprinzip für Polizei und Staatsanwaltschaft uneingeschränkt. Ein Anfangsverdacht, der zur Aufnahme der Ermittlungen verpflichtet, liegt vor, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Begehung einer Straftat als möglich erscheinen lassen. Für die Durchführung der Ermittlungen gilt der Grundsatz der freien Gestaltung des Ermittlungsverfahrens: Die Ermittlungsbehörden haben grundsätzlich die Maßnahmen zu ergreifen, die ihnen zur Aufklärung des Sachverhalts zweckmäßig erscheinen. Hierbei ist nach der StPO die Staatsanwaltschaft Herrin des Ermittlungsverfahrens; sie ist nach § 161 Abs. 1 StPO befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Polizei vornehmen zu lassen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln. Die Entscheidung über den Abschluss des Ermittlungsverfahrens obliegt allein der Staatsanwaltschaft; sie erhebt nach § 170 StPO entweder Anklage oder sie stellt das Verfahren ein.
Hinsichtlich der Entscheidung über den Abschluss des Ermittlungsverfahrens wird das Legalitätsprinzip in den §§ 153 ff., 376 StPO durch zahlreiche Ausnahmen durchbrochen, die der Staatsanwaltschaft eine Einstellung des Verfahrens nach pflichtgemäßen Ermessen ermöglichen (Opportunitätsprinzip). Bei Vergehen ist in weitem Umfang eine Verfahrenseinstellung insbesondere wegen Geringfügigkeit des Delikts möglich. Weitgehend uneingeschränkt gilt das Legalitätsprinzip nur noch bei Verbrechen. Der Kontrolle der Einhaltung des Legalitätsprinzips dient das Klageerzwingungsverfahren der §§ 172 ff. StPO, in dem der Verletzte durch Einschaltung des Gerichts eine Anklageerhebung erreichen kann, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht eingestellt hat. Opportunitätsentscheidungen sind jedoch nicht im Klageerzwingungsverfahren überprüfbar.
In der Strafverfolgungspraxis besteht bei der Aufnahme der Ermittlungen eine Grauzone, weil das Vorliegen eines Anfangsverdachts nicht immer eindeutig ist. Bei der leichteren und mittleren Kriminalität werden die Ermittlungen überwiegend durch die Polizei selbständig geführt. Die Ermittlungsintensität variiert nach der Deliktsschwere und der Aufklärungswahrscheinlich: Bei schweren Straftaten wird nachhaltiger ermittelt als bei leichten Delikten und die Polizei ermittelt in Fällen mit guten Aufklärungschancen intensiver als bei Taten mit geringer Aufklärungswahrscheinlichkeit. Gewisse Differenzierungen in der Ermittlungstätigkeit sind nach dem Legalitätsprinzip zulässig, es muss jedoch bei allen Straftaten eine ernsthafte Strafverfolgung gewährleistet sein.
Literatur:
- Dölling, D.: Polizeiliche Ermittlungstätigkeit und Legalitätsprinzip. Wiesbaden 1987.
- Erb, V.: Legalität und Opportunität. Berlin 1999.
- Geisler, C. (Hrsg.): Das Ermittlungsverhalten der Polizei und die Einstellungspraxis der Staatsanwaltschaften. Wiesbaden 1999.
Dieter Dölling