Opfer (www.krimlex.de)
 
Opfer (lat., victima) zu werden bedeutet, durch eine Straftat oder ein Ereignis unmittelbar oder mittelbar physisch, psychisch und/oder materiell geschädigt zu werden. Dies kann auf vielfältige Art geschehen: im Straßenverkehr, in der Ausübung des Berufes, bei Tätigkeiten im eigenen Haushalt sowie bei anderen schädigenden Ereignissen wie z. B. bei Umweltkatastrophen.
Der Begriff "Opfer" hat zwei unterschiedliche Bedeutungen: "Opfer-Sein" (victim) und "Opfer-Bringen" (sacrifice). "Opfer-Sein" wird mit Passivität, Fremdbestimmung, Abhängigkeit, Ohnmacht und Hilflosigkeit assoziiert und dem gesellschaftlichen Bereich zugeordnet und ist Ausdruck von sozialen Machtverhältnissen. "Opfer-Bringen" wird eher als aktive, freiwillige Entscheidung definiert, die mit Anerkennung belohnt und dem privaten Bereich (Liebe, Familie, Religion) zugeordnet wird.
Außer bei den sogenannten opferlosen Delikten ("Crimes without victims"; Schur 1965, Schneider 1991) sind mindestens zwei Personen an einer (Straf-)tat beteiligt: das Opfer als Geschädigter und der Täter als Schädiger. Opfer können natürliche Personen ("Primäre Opfer"), juristische Personen ("Sekundäre Opfer") und ein Staat, eine Regierung oder die Gesellschaft ("Tertiäre Opfer") sein (Opfereinteilung nach Sellin/Wolfgang). Bevor sich die Staaten herausgebildet hatten und ein allgemeingültiges Rechtssystem festgelegt wurde, war Fehlverhalten ausschließlich durch informelle Sozialkontrolle sanktioniert worden. Oftmals bestrafte das "Opfer" den "Täter" selbst oder die Bestrafung wurde durch ein Sippenmitglied vorgenommen. Vergeltungs- und Rachegedanken standen zu dieser Zeit im Vordergrund. Die Einschränkung der Macht der einzelnen Sippen ging mit der Einschränkung der Stellung des Opfers einher.
Das deutsche Strafprozessrecht kannte bis 1999 den Begriff des Opfers nicht. Um die Vorläufigkeit der Rollenzuschreibung im Strafverfahren bis zum rechtskräftigen Nachweis der Schuld deutlich zu machen, verwenden die Juristen den Begriff des "Verletzten", womit die hypothetisch oder tatsächlich durch eine behauptete Straftat in ihren Rechtsgütern beeinträchtigte Person gemeint ist. Erst mit dem 1999 eingeführten Täter-Opfer-Ausgleich erscheint auch der kriminologische Opfer-Begriff in der Strafprozessordnung.
Mit der Opferwerdung und den darauf folgenden Reaktionen sowie deren prozessualen Voraussetzungen befasst sich die Viktimologie (s. dort), die Lehre vom Opfer. Untersucht werden in dieser Unterdisziplin der Kriminologie die Interaktionen zwischen Tätern und Opfern sowie zwischen Opfern und den sozialen Kontrollinstanzen wie Justiz, soziales Nahfeld und Institutionen.
Im Rahmen der Viktimisierungstheorien (s. Viktimisierung) wird der Versuch unternommen im Hinblick auf die Fragestellung: "Wie kommt es dazu, dass gerade die eine bestimmte Person zum Opfer geworden ist, nicht aber eine andere?", die Komplexität des einzelnen Tatgeschehens zu systematisieren und zu ordnen und daraus Theorien abzuleiten. Diese Typisierung dient keiner Wertung oder Stigmatisierung, sondern soll vielmehr, anhand bestimmter Merkmale, Menschen auf ihre Disposition als Opfer hinweisen und ihnen Anleitungen für künftige Verhaltensweisen zur Prävention geben.
Der deutsche Kriminologe Hans von Hentig (1887 - 1974), erkannte, dass die berufliche Stellung für die Typologie von Wichtigkeit ist. Des weiteren beschreibt Hentig eine Opferwerdung aufgrund von "Gewinn-Lebensgier", "eigenem aggressiven Verhalten", "rassischer, völkischer oder religiöser Minderheitensituation", "reduziertem Widerstand" und "biologischer Konstitutionen".

Benjamin Mendelsohn (1900 -1998) legte den Fokus auf die Opferwissenschaft und berücksichtigt dabei schuldorientierte und rechtliche Gesichtspunkte. Er differenzierte zwischen drei Opfergruppen:
- "unschuldige oder ideale Opfer"
- "zum Delikt beitragende Opfer" ("provozierendes", "williges" oder "unvorsichtiges Opfer"; "Opfer aus Unwissenheit")
- "Opfer, das selbst ein Delikt verübt (vorgetäuschte Notwehr) Ezzat Abdel Fattah untersuchte die Interaktion zwischen Täter und Opfer und teilte die Opfergruppen in ihre jeweilige Beteiligungssituation ein.
- nichteilnehmendes Opfer (unschuldiges Opfer)
- latentes oder prädisponiertes Opfer (z. B. durch Leichtgläubigkeit, Naivität, Aberglauben, Isolation, Schwäche)
- provozierendes Opfer
- aktiv provozierend (z. B. Tötung auf Verlangen)
- passiv provozierend (durch Sorglosigkeit oder Aggressivität)
- falsches Opfer (durch eigenes Verhalten: z. B. Selbsttötung, selbstverschuldeter Unfall)

Die Reaktionen des sozialen Umfeldes sind wesentlich für den Viktimisierungsprozess. In der Kriminologie unterscheid man zwischen ' primärer, sekundärer und tertiärer Viktimisierung.
Der unterschiedliche Gefährdungsgrad der einzelnen Alters- und Geschlechtsgruppen wird deutlich, wenn die Opfer auf die Einwohnerzahl bezogen werden (je 100.000 Einwohner der jeweiligen Alters- und Geschlechtsgruppe ' Opfergefährdungszahl). Es zeigt sich, dass das Risiko der männlichen Bevölkerung das der weiblichen mit Ausnahme der Sexualstraftaten erheblich übertrifft. Jugendliche und Heranwachsende sind besonders bei Körperverletzung, Raub und Straftaten gegen die persönliche Freiheit gefährdet. Da Angaben über Opfer in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) nur bei bestimmten Straftaten(-gruppen) erfasst werden und Aussagen zur Situation der Opfer daher nur unzureichend getroffenen werden können, gewinnen periodisch durchgeführte Opferbefragungen (Crime Survey) auch in Deutschland einen immer größeren Stellenwert.
Ein Gesetz zur Opferentschädigung wurde erstmals 1963 in Neuseeland erlassen. 1979 wurde in Münster die World Society of Victimology ins Leben gerufen und 1983 wurde die Europäische Konvention über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten durch den Ministerrat des Europarates in Straßburg anerkannt.
Auch in Deutschland setzte ein Umdenkungsprozess ein, der zu einer Professionalisierung und Optimierung des Opferschutzes in rechtlicher und organisatorischer Hinsicht führte:
Durch das Opferanspruchssicherungsgesetz (OASG) und das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG), welches 1976 in Kraft trat, wird der Schutz für Opfer auf finanzieller Ebene sichergestellt und staatliche Hilfen für Opfer von Gewalttaten bereitgehalten. Durch das "Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren" (Opferrechtsreformgesetz - OpferRRG) wird eine strafprozessual festgelegte aktivere Teilnahme des Verletzten im Strafverfahren gewährleistet.
Das Opferschutzgesetz, welches im April 1987 in Kraft trat, bietet dem Opfer einen erweiterten Schutz im Strafverfahren, u. a. erweiterte Möglichkeiten, den Angeklagten aus dem Sitzungssaal zu entfernen (§ 247 Abs. 2 StPO) und einen erleichterten Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 171 b GVG).

Mit dem Zeugenschutzgesetz wurde 1998 die Möglichkeiten geschaffen, Zeugenvernehmungen bereits während des Ermittlungsverfahrens per Video aufzuzeichnen (' Videovernehmung). Damit lassen sich die Belastungen für die Opferzeugen durch Mehrfachvernehmungen im Ermittlungsverfahren und der Hauptverhandlung vermeiden.
Mit der Änderung des Jugendgerichtsgesetz mit dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung der Justiz, das Ende 2006 in Kraft getreten ist, ist - mit Ausnahme im Erwachsenenstrafrecht - inzwischen auch in Verfahren gegen Jugendliche die Nebenklage gem. § 80 JGG Abs. 3 in eingeschränkter Form zulässig. Das Opfer hat die Möglichkeit, im Wege des Adhäsionsverfahrens im Strafverfahren über Schmerzensgeld zu entscheiden, sofern es sich nicht um eine Jugendsache handelt und der Sachverhalt für eine solche Entscheidung in der Hauptverhandlung geeignet ist.
Die Bandbreite des Opferschutzes bestimmt die Tätigkeit des Opferanwalts. Er ist Beistand bei polizeilichen, staatsanwaltlichen und gerichtlichen Vernehmungen. Er tritt für das Opfer strafrechtlich als Nebenkläger und zivilrechtlich als Kläger gegenüber dem Täter auf. Er regelt Schadensersatz-, Unterhalts- und Rentenansprüche des Opfers. Er unterstützt die Arbeit von Polizei, Staatsanwaltschaften und Strafgerichten mit dem Zweck der Genugtuung des Opfers durch die Bestrafung des Täters. Er erhebt für das Opfer Schadensersatzansprüche gegenüber dem Täter und Entschädigungsansprüche gegenüber dem Staat.
In einigen Bundesländern stehen dem Opfer bei der Polizei sogenannte Opferschutzbeauftragte zur Seite. Diese Opferschutzbeauftragten setzen sich für die Verbesserung der Strukturen und Arbeitsabläufe innerhalb der Polizei in der Weise ein, dass Opfer und Zeugen eine möglichst professionelle Behandlung auf den Polizeidienststellen erfahren.
Zum Konzept der Polizei gehören in Bezug auf den Opferschutz neben der Kriminalprävention, Wohnungsverweisung nach häuslicher Gewalt, kindgerechte Vernehmungszimmer, nachsorgendem Opferschutz auch die Vermittlung von Hilfeangeboten.
Ziel der Opferhilfe ist es, dem Opfer einer Straftat möglichst umfassend bei der Bewältigung aller Folgen einer Straftat zu helfen.
1976 wurde der gemeinnützige Verein WEISSE RING e. V. (s. dort) zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern und zur Verhütung von Straftaten gegründet. Die Unterstützung bezieht sich hierbei auf:
- menschlichen Beistand und persönliche Betreuung nach der Tat
- Hilfe im Umgang mit Ämtern und Behörden
- Begleitung zu Gerichtsterminen
- Finanzielle Unterstützung.

Die Deutsche Opferhilfe e.V. ist ebenfalls ein gemeinnütziger Verein mit Hauptsitz in Frankfurt am Main mit dem Ziel, qualifizierte Hilfe Opfern von Gewalt- und Straftaten zukommen zu lassen.

Literatur:
- Baurmann, Michael C./Wolfram Schädler: Das Opfer nach der Straftat - seine Erwartungen und Perspektiven, Eine Befragung von Betroffenen zu Opferschutz und Opferunterstützung sowie ein Bericht über vergleichbare Untersuchungen, BKA, Wiesbaden, 1991, redaktionell korrigierter Nachdruck 1999.
- Bundesministerium der Justiz: Opferfibel - Rechtswegweiser für Opfer einer Straftat, 2. Auflage, 2002.
- Haupt, Holger; Weber, Ulrich: Handbuch Opferschutz und Opferhilfe. Ein praxisorientierter Leitfaden für Straftatenopfer und ihre Angehörigen, Mitarbeiter von Polizei und Justiz, Angehörige der Sozialberufe und ehrenamtliche Helfer, Baden-Baden, 1999.
- Jesionek/Hilf (Hrsg): Prozessbegleitung, Viktimologie und Opferrechte (VOR), Schriftenreihe der Weisse Ring Forschungsgesellschaft, Bd. 2, StudienVerlag, Innsbruck - Wien - München - Bozen, 2006.
- Lebe, Wolfgang: Viktimologie - die Lehre vom Opfer, Entwicklung in Deutschland, Berliner Forum Gewaltprävention, Nr. 12, Berlin, 2004.

Renate Schwarz