Rechtsmedizin (www.krimlex.de)
 
Das Fachgebiet der Rechtsmedizin wurde früher durchweg und wird auch heute noch alternativ als "Gerichtliche Medizin" bezeichnet. Die Rechtsmedizin befaßt sich mit der Klärung von kriminalistisch medizinischen Sachproblemen im Rahmen von Ermittlungs- und Strafverfahren. Ihr kommt bei Gewalt- und Straßenverkehrsdelikten sowie der Vaterschaftsfeststellung eine besondere Bedeutung zu. Im Bereich der Gewaltdelikte sind in der Praxis vor allem die gutachterlichen Stellungnahmen zu Todesursachen und Todeszeitpunkt üblich. Bei Verdacht auf Kindesmißhandlung sind solche Gutachten für die Feststellung (und den Nachweis) einer strafbaren Handlung häufig unumgänglich. Die Untersuchungen erfolgen im allgemeinen durch Universitätsinstitute, an denen sachverständige Mediziner tätig sind. Obduktionen zur Festellung einer Todesursache finden auf richterliche Anordnung im Beisein eines Vertreters der Staatsanwaltschaft, der die Untersuchung leitet (§ 168 a StPO), auf deren Antrag in Anwesenheit auch des Richters statt (§ 87 StPO). Die Obduktion wird von zwei Ärzten vorgenommen, von denen einer Leiter eines "öffentlichen gerichtsmedizinischen oder pathologischen Instituts" (§ 81 II StPO) sein muß. Eine Obduktion ist immer erforderlich, wenn ein Fremdverschulden am Tod in Betracht kommt. Über die vom Sachverständigen festgestellten Befunde ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Form des zu erstattenden Gutachtens (mündlich oder schriftlich) hängt während des Vorverfahrens von der Anordnung des Richters ab (§ 82 StPO). Der Richter entscheidet ebenfalls über die Hinzuziehung weiterer Gutachter bei strittigen Beweisfragen (§ 83 StPO).
Im kriminalistischen Bereich dient die Rechtsmedizin auch der Festellung und Analyse von Tat- und Täterspuren. Diese Untersuchungen werden jedoch zunehmend von Fachleuten aus polizeiinternen Dienstellen bei den LKÄ und beim BKA vorgenommen.
Am weitaus häufigsten sind in der Praxis die Gutachten zur Blutalkoholbestimmung bei Verdacht auf Trunkenheit im Straßenverkehr (§§ 315c, 316 StGB, 24a StVG).

Im Gegensatz zur Rechtsmedizin befaßt sich die Forensische *Psychiatrie mit der Klärung von psychiatrischen und psycholgischen Fragen, die im Rahmen eines Strafverfahrens (z.B. §§ 20, 21, StGB) von Relevanz sind.

Literatur:
- Forster, B. (Hrsg.): Praxis der Rechtsmedizin für Mediziner und Juristen. München 1986.
- Schwerd, W. (Hrsg.): Rechtsmedizin. Würzburg 1979.

Entnommen mit freundlicher Genehmigung des Kriminalistik-Verlages Heidelberg aus der gedruckten Version des Kriminologie-Lexikons, Stand der Bearbeitung: 1991

Helmut Janssen