Resozialisierung (www.krimlex.de)
 
Der Begriff der Resozialisierung beschreibt gemäß § 2 S. 1 StVollzG die Befähigung eines Gefangenen, „künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen“ und stellt neben dem „Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten“ (§ 2 S. 2 StVollzG) das primäre Vollzugsziel dar. Der Gedanke der (Re-) Sozialisierung soll dem entsprechend der (Wieder-) Eingliederung eines Straftäters in die Gesell-schaft dienlich sein, wird jedoch nur selten direkt benannt (z.B. in § 9 Abs. 2 S. 1 StVollzG). Aus strafrechtlichem Blickwinkel erscheint die Vermeidung eines Rückfalls in straffällige Verhaltensmuster relevant. Strafzwecke zur Wiederherstellung der Rechtsordnung oder zum Ausgleich der Schuld sind ausdrücklich nicht aufgeführt. Art. 1 und Art 2 Abs. 1 GG schützen in diesem Zusammenhang die Menschenwürde und verlangen gemäß dem Sozialstaatsprinzip der Bundesrepublik, Ressourcen zur Resozialisierung bereit zu stellen.
Die Zielvorgabe der Resozialisierung ist verbindlich für die Organisation in Justizvollzugsanstalten. Sowohl das Personal als auch geeignete Behandlungsmaßnahmen sollen sich am Ziel der (Re-) Sozialisation orientieren. Der Begriff der Sozialisation impliziert die Fähigkeit, Sozialkompetenzen erlernen zu können, selbst in Form von nachholender Sozialisation (Ersatz- Sozialisation). Der Vollzug, der auf Resozialisierung ausgerichtet ist, unterstellt also jedem Gefangenen einerseits ein Defizit an Sozialisation und andererseits eine gewisse Lernfähigkeit und Lernbereitschaft. Insgesamt betrachtet, erfolgt die Resozialisie-rung prozesshaft, bemessen und kontrolliert an den Angeboten der Sozialarbeit und Justiz. Ihre Konzepte und Maßnahmen sind sehr vielfältig und sollen individuell auf die aktuelle Lebenswelt (Zeit und Raum) einer Gesellschaft zugeschnitten sein.
Problematisch erscheint die Resozialisierung angesichts einer wenig angemessenen Vollzugsgestaltung mit eher negativen Sozialisations- und Subkulturtendenzen, außerdem für Kurzzeitinhaftierte, die oftmals gar keine (Re-) Sozialisierungs- Angebote erhalten oder für ausländische Gefangene, die infolge der Strafverbüßung ausgewiesen werden. Täter aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität sind zudem häufig wenig motiviert, gesellschaftlich akzeptierte Werthaltungen, entgegen eigener Orientierungen zu verinnerlichen (Kosten- Nutzen- Abwägung).
 
Schlüsselwörter:
Vollzugsziel, (Wieder-) Eingliederung, Rückfall, Sozialstaatsprinzip, (Ersatz-) Sozialisation, Sozialarbeit & Justiz
 
Literatur:
- BREUER, T.: Kriminologie als kriminologische Handlungslehre. Ein Grundriss für die Aus- und Fortbildung. Langwaden 1998. S. 49 ff.
- LAUBENTHAL, K.: Strafvollzug. Heidelberg 2008. S. 73-138.
- SCHMITT, B.: Kriminologie, Jugendstrafrecht, Strafvollzug. Münster 2008. S. 177-184.
 

Anika Dorow