Sicherungsverwahrung (www.krimlex.de)
 
Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gehört zu den sog. Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 ff. StGB). Sie stellen neben der Strafe den zweiten - selbständigen - Grundtypus von Straftatfolgen im geltenden Recht dar; insofern spricht man im Strafrecht vom System der Zweispurigkeit. Durch das Gewohnheitsverbrechergesetz von 1933 wurden die Maßregeln in das Rechtsfolgensystem des StGB eingefügt und nach dem Zweiten Weltkrieg durch das 2. Strafrechtsreformgesetz erheblich ausgebaut und umgestaltet.
 
Bei der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung handelt es sich um eine freiheitsentziehende Maßregel, die ausschließlich dem Schutz der Allgemeinheit vor künftigen Taten des gefährlichen Täters dient. Nach der Intention des Gesetzgebers ist die Sicherungsverwahrung nur für "bedrohliche aktive Hangtäter mit schwerer Delinquenz" vorgesehen. Das Recht der Sicherungsverwahrung ist in den §§ 66 ff. StGB geregelt. In § 66 StGB findet sich die traditionelle Form der Sicherungsverwahrung, die durch Urteil des erkennenden Gerichts neben einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren angeordnet wird. Daneben kann das Gericht die Sicherungsverwahrung im Strafurteil vorbehalten (§ 66a StGB) oder nachträglich anordnen (§ 66b StGB).
 
Die Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB wurde im Jahr 1933 eingeführt und bis 1945 ca. 15.000 mal verhängt. § 66 Abs. 1 StGB regelt den Grundtyp. Formell setzt er u.a. einen zweiten Rückfall, materiell einen Hang und eine Gefährlichkeitsprognose voraus. Die Anordnung hat zwingend zu erfolgen. § 66 Abs. 2 StGB sucht den noch unentdeckt gebliebenen Serientäter zu erfassen, die Anordnung erfolgt fakultativ. Die Anordnung setzt mindestens drei vorsätzliche Straftaten voraus, durch die der Täter jeweils Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr verwirkt hat, er zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wird und ebenfalls der Hang zu erheblichen Straftaten vorliegt. Die ebenfalls fakultative Sicherungsverwahrung des § 66 Abs. 3 StGB erweitert die Möglichkeiten der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bei allen Verbrechen und den katalogmäßig aufgelisteten vorsätzlichen Sexual- und Gewaltvergehen. Hier werden die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1, 2 StGB vorwiegend für den Fall der Begehung von Sexualstraftaten gelockert. Zudem sind für diese Konstellation bereits zwei Straftaten ausreichend.
 
Für alle Varianten des § 66 StGB gelten die materiellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB, wonach erforderlich ist, dass die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass dieser einen Hang zu erheblichen Straftaten besitzt und deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Bei der Persönlichkeitsbeurteilung muss sich das Bild des Hangtäters ergeben. Hangtäter ist, wer aufgrund seiner eingewurzelten, auf charakterlicher Veranlagung beruhenden oder durch Übung erworbenen intensiven Neigung Rechtsbrüche von besonderer Erheblichkeit begeht. Da der Gesetzgeber die Sicherungsverwahrung auf die schweren Fälle der Kriminalität zu beschränken sucht, scheiden die sog. Kleinkriminellen, die kleinen Rückfalldiebe und -betrüger auch dann aus, wenn sie aufgrund eines Hanges gehandelt haben. Zudem müssen die Persönlichkeitsmerkmale in den einzelnen Taten zum Ausdruck gekommen sein (sog. Symptomtaten). Weiterhin muss sich aus Täterpersönlichkeit und Taten schließen lassen, dass ein Hang zur Wiederholung besteht. Folglich ist das Gericht gehalten, eine Prognose zu treffen, die auf den Zeitpunkt der Aburteilung abzustellen ist. Im Falle der traditionellen Sicherungsverwahrung ist zum Schutze des Straftäters eine doppelte Gefährlichkeitsprognose notwendig: Der Verurteilte muss nicht nur zum Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts als gefährlich prognostiziert werden, sondern vor dem Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe hat die Strafvollstreckungskammer erneut zu prüfen, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert (§ 67c Abs. 1 S. 1 StGB). Schließlich kommt die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur in Betracht, wenn der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist, d.h. es muss eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er auch in Zukunft Straftaten begehen wird.
 
Die vorbehaltene Sicherungsverwahrung in § 66a Abs. 1 StGB, im Jahre 2002 eingefügt, knüpft an die fakultative Sicherungsverwahrung des § 66 Abs. 3 StGB an, wodurch der Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen (Sexual-) Tätern noch verbessert werden soll. Bisher sind Entscheidungen, in denen der Vorbehalt einer Sicherungsverwahrung ausgesprochen wurde, nicht ersichtlich.
 
Die nachträgliche Sicherungsverwahrung in § 66b StGB, welche im Jahre 2004 eingeführt wurde, erfasst die Mehrfachtäter, deren besondere Gefährlichkeit sich erst nach Verurteilung ergibt. § 66b Abs. 2 StGB stellt insoweit ein völliges Novum dar, da nach dieser Norm eine nachträgliche Sicherungsverwahrung (auch) für Ersttäter möglich ist.
 
Die Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung war politisch gewollt und entspricht der allgemeinen kriminalpolitischen Stimmungslage. Sie wird - in der außerjuristischen Wahrnehmung - von der Strafe nicht unterschieden ("Wegsperren"). Nach dem Gesetzgeber soll die Anwendung des § 66b StGB auf seltene Einzelfälle beschränkt sein, wobei hier wohl erst Kriterien durch die Rechtsprechung entwickelt werden müssen, um diese Einzelfälle bestimmen zu können.
 
Die Dauer der Sicherungsverwahrung wird in § 67d StGB geregelt. Grundsätzlich ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unbefristet, was nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 verfassungsgemäß ist. Der Strafvollstreckungskammer obliegt die Überprüfung der Anordnung und des weiteren Vollzugs der Sicherungsverwahrung, wobei diese spätestens alle zwei Jahre, beginnend mit dem ersten Tag der Unterbringung, erfolgen muss.
 
Gegen Jugendliche und Heranwachsende ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB unzulässig. Jedoch besteht die Möglichkeit, dass das Gericht unter den übrigen Voraussetzungen des § 66 StGB die Anordnung der Sicherungsverwahrung bei Heranwachsenden, auf die Erwachsenenstrafrecht angewendet wird, vorbehalten (§ 106 Abs. 3 JGG) oder nachträglich anordnen kann (§ 106 Abs. 5, 6 JGG).
 
Der Vollzug der Sicherungsverwahrung ist in den §§ 129 ff. StVollzG geregelt. Das Ziel der Unterbringung wird vordringlich im Schutz der Allgemeinheit gesehen, obwohl nach § 129 S. 2 StVollzG auch der Versuch der Resozialisierung unternommen werden soll.
 
Trotz der unterschiedlichen Akzentuierung in den Vollzugszielen von Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung wird die Sicherungsverwahrung heute praktisch wie die Freiheitsstrafe vollzogen. Zudem gibt es keine eigenen Anstalten für Sicherungsverwahrte, die Betroffenen werden vielmehr lediglich in teilweise sehr kleinen eigenen Abteilungen untergebracht.
 
Zum 31.03.2004 befanden sich 304 Sicherungsverwahrte im Vollzug. Zum Vergleich:1975 waren es noch 337 und 1965 sogar 902 Personen gewesen. Anfang der 80er Jahre unterschritt die Zahl der Sicherungsverwahrten die Grenze von 200. Seit den späten 90er Jahren zielen gesetzgeberische Bestrebungen wieder auf eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Sicherungsverwahrung, wofür aufsehenerregende Fälle gefährlicher Gewaltkriminalität ursächlich sein dürften.
 
Das Alter der Sicherungsverwahrten beträgt durchschnittlich 40 Lebensjahre, seit dem Jahr 2000 befand sich keine Person im Alter von 21 - 30 Jahren in Sicherungsverwahrung.
 
Literatur:
 
- Schewe, Jörg: Die Geschichte der Sicherungsverwahrung. Entstehung, Entwicklung und Reform, Dissertation 1999;
- Kinzig, Jörg: Umfassender Schutz vor dem gefährlichen Straftäter? - Das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung, NStZ 2004, 655-660;
- Dünkel, Frieder: Sicherungsverwahrung (erneut) auf dem Prüfstand, Neue Kriminalpolitik 2004, 42-48
 

Dominique Best