Staatsschutzkriminalität (www.krimlex.de)
 
1. Begriffsbeschreibung
 
Staatsschutzkriminalität bezeichnet Straftaten, die sich gegen die Verfassung, den Bestand oder die Sicherheit des Staates richten. Der Begriff stellt somit eine Phänomenbeschreibung dar, welche sich direkt von der Bezeichnung ‚Staatsschutz’ für die staatliche Abwehr- und Bekämpfungsinstanz ableitet. Staatsschutz beinhaltet den Schutz eines Staates vor politisch motivierten und staatsbedrohenden Aktionen durch Institutionen des Staates.
 
Strafrechtliche Betrachtung
Betrachtet man den Phänomenbereich Staatsschutzkriminalität unter strafrechtlichen Gesichtspunkten, so sind ‚echte’ (auch: S. im engeren Sinne) und ‚unechte’ (auch: S. im weiteren Sinne) Staatsschutzdelikte zu unterscheiden. Echte Staatsschutzdelikte werden auch als ‚politische Kriminalität’ bezeichnet. Diese ist in den beiden ersten Abschnitten des besonderen Teils des Strafgesetzbuches in den §§ 80 – 100a zusammengefasst. Hierunter fallen beispielsweise der Friedensverrat (§§ 80, 80a StGB), der Hochverrat (§§ 81–83a StGB) und die Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 84–91 StGB). Zuletzt wurde in Jahre 2010 der Tatbestand der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat als § 89a StGB aufgenommen. Hierunter fällt auch die Ausbildung islamistischer Gefährder in sog. Terrorcamps. Unechte Staatsschutzdelikte können (nahezu) jeden gängigen Straftatbestand beinhalten, wenn dieser aus politischen Motiven heraus verwirklicht wurde. So sind Terrorismus und Extremismus ebenso der unechten Staatsschutzkriminalität zuzuordnen, wie die rassistisch oder politisch motivierte Körperverletzung.
 
Polizeiliches Definitionssystem
Im Bereich des polizeilichen Staatsschutzes wird für die Staatsschutzkriminalität der Oberbegriff ‚Politisch motivierte Kriminalität (PMK)’ verwendet. So hat die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren des Bundes und der Länder zum 1. Januar 2001 ein "Definitionssystem Politisch motivierte Kriminalität" eingeführt. Hierdurch sollten bundesweit einheitliche Kriterien zur Beschreibung, Bewertung und Erfassung von Staatsschutzdelikten geschaffen werden. Die vor der Einführung des Definitionssystems im Bereich des Polizeilichen Staatsschutzes verwendeten Termini ‚Extremismus’ und ‚Terrorismus’ hatten ihre Klassifizierungsfunktion nur noch bedingt erfüllt. Fremdenfeindliche Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit Protesten gegen die Nutzung der Kernenergie, der Tierhaltung oder der Gentechnik ließen sich darunter allenfalls zum Teil subsumieren. Dies machte eine Veränderung der zu verwendenden Terminologie notwendig. Insbesondere die Loslösung von der bis dahin dominierenden Orientierung am Extremismusbegriff hin zu einem Definitionssystem, welches das tatauslösende politische Element in den Mittelpunkt stellt, wurde erforderlich. Mit dem Definitionssystem-PMK wurde nun die Grundlage für eine einheitliche Erfassung der Staatsschutzdelikte in Bund und Ländern geschaffen.
 
Die mit dem Definitionssystem begrifflich manifestierte PMK beinhaltet alle echten und unechten Staatsschutzdelikte (s.o.). Ihr werden Straftaten zugeordnet, wenn in Würdigung der Tatumstände und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie gegen den Staat und die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind. Andererseits werden darunter auch Straftaten subsumiert, die gegen eine Person wegen deren politischer Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft oder aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes, ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Orientierung oder ihres gesellschaftlichen Status verübt werden. Die Delikte werden hierbei folgenden vier Phänomenbereichen zugeordnet:
- Politisch motivierte Kriminalität – rechts (Linksextremismus),
- Politisch motivierte Kriminalität – links (Rechtsextremismus),
- Politisch motivierte Ausländerkriminalität,
- Sonstige politisch motivierte Straftaten mit extremistischem Hintergrund
 
Den im Bereich der Staatsschutzkriminalität binnen der letzten 15-20 Jahre zu beobachtenden phänomenologischen Entwicklungen trägt insbesondere die Definition der ‚Politisch motivierten Ausländerkriminalität’ Rechnung. Dieser werden politisch motivierte Straftaten zugeordnet, wenn die durch eine nichtdeutsche Herkunft geprägte Einstellung des Täters entscheidend für die Tatbegehung war. Hierunter fallen insbesondere Straftaten mit islamistischem Hintergrund.
 
Kriminalstatistik
In der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) wird die Staatsschutzkriminalität nicht erfasst und ausgewiesen. Die registrierte Staatsschutzkriminalität wird jährlich vom Bundeskriminalamt als Sonderstatistik ‚Polizeilichen Kriminalstatistik -Staatsschutzdelikte (PKS-S)’ erstellt, die jedoch als Verschlusssache behandelt wird und somit nicht öffentlich zugänglich ist. Hierdurch wird eine kritische Beobachtung und Kommentierung durch Wissenschaft und Forschung erschwert.
 
Kriminologische Betrachtung
Bei kriminologischer Betrachtung der Staatsschutzkriminalität ist festzustellen, dass die zur Begründung der „allgemeinen“ Kriminalität einschlägigen Kriminalitätstheorien nur sehr eingeschränkt als Erklärungsansätze taugen. So ist Staatsschutzkriminalität grundsätzlich mit idealistischen Motivlagen verbunden. Diese können politischer, religiöser oder sonstiger weltanschaulicher Art sein. Der Kriminologe Armand Mergen unterscheidet den politischen Täter in vier Punkten vom „allgemeinen“ Täter: (1) Der politische Straftäter verbirgt im Gegensatz zum Kriminellen nicht seine Tat, er bekennt sich zu ihr öffentlich. (2) Der politische Straftäter bestreitet die Legitimität der verletzten Norm, während der Kriminelle sie prinzipiell anerkennt. (3) Der politische Straftäter bezweckt einen Norm- und Moralwandel. (4) Der politische Straftäter handelt uneigennützig, während der Kriminelle im Eigeninteresse handelt. Die ideologischen Richtungen der politischen Motive unterlagen in den vergangen Jahrzehnten in ihrer Ausprägung und Intensität entsprechenden Wellenbewegungen. Während die Staatsschutzkriminalität in den in den 1970iger und 1980iger Jahren stark durch linksextremistische Gruppierungen geprägt wurde, trat in den 1990iger Jahren verstärkt der Rechtsextremismus mit seinen ausländerfeindlichen Tendenzen auf die Tagesordnung. „Die dramatischste Veränderung [seit dem Jahr 2000] stellt die Bedrohung durch den islamistischen Terrorismus dar.“ (vgl. 2.PSB. 2006)
 
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die Staatsschutzkriminalität in der kriminologischen Diskussion lange unberücksichtigt blieb. Erst seit Ende der 1960er Jahre untersucht man die Zusammenhänge zwischen Politik, politischer Kriminalität und Sozialkontrolle. Diese Überlegungen gehen primär auf die Vertreter der Kritischen Kriminologie zurück. Besondere Aufmerksamkeit kommt dabei der Verknüpfung von Politik und politisch motivierter Kriminalität zu. So gibt es keinen anderen Kriminalitätsbereich, bei dem sich Zeitgeist und politische Grundeinstellung der jeweils Regierenden so niederschlagen wie im Bereich der Staatsschutzkriminalität. Kritisiert wird seitens der Kritischen Kriminologie insbesondere, dass eine starke Fokussierung des Schutzes des Staates sowie der kollektiven Rechtsgüter zu einer Vernachlässigung des Bürgerschutzes geführt hat. So seien – in negativster Ausprägung dieser Tendenz – beispielsweise auch die Straftaten der Polizei gegenüber Demonstranten und politischen Dissidenten als politische Delikte und damit als Staatsschutzkriminalität anzusehen.
 
Bekämpfungsinstanzen
Die Bekämpfung der Staatsschutzkriminalität erfolgt in Deutschland heute durch verschiedene Behörden. Diese Fragmentierung behördlicher Zuständigkeiten ist Ausfluss des Föderalismusprinzips einerseits und des Trennungsgebotes von Polizei und Verfassungsschutz andererseits. Historisch betrachtet war es den Polizeien nach dem Zusammenbruch des Dritten Reiches aus nachvollziehbaren Gründen heraus zunächst verboten, sich mit dem Staatsschutz zu beschäftigen. Erst mit der verfassungsrechtlichen Bestätigung der Polizeihoheit der Länder durch das Grundgesetz oblag diesen wieder die Bekämpfung der Staatsschutzkriminalität im Inneren. Sie unterhalten hierzu besondere Staatsschutzdienststellen, die sich in die Kriminalpolizeistruktur eingliedern. Daneben kommen dem Bundeskriminalamt spezielle Teilzuständigkeiten bei der Bekämpfung der Staatsschutzkriminalität zu. Diese können sich sowohl auf dem Gebiet der Strafverfolgung (§ 4 BKAG) als auch seit dem 1. Januar 2009 im Bereich der Gefahrenabwehr (§ 4 a BKAG) ergeben. Ergänzt werden die polizeilichen Staatsschutzdienststellen durch die Landesbehörden sowie das Bundesamt für Verfassungsschutz, welche die Beobachtung verfassungsfeindlicher Entwicklungen insbesondere im Extremismus- und Terrorismusbereich zur Aufgabe haben. Im Bereich der äußeren Sicherheit befassen sich zudem der Bundesnachrichtendienst und der Militärische Abschirmdienst mit der Bekämpfung Staatsschutzkriminalität.
 
2. Schlüsselbegriffe
Freiheitlich-demokratisch Grundordnung, Extremismus, Islamismus, Politisch motivierte Kriminalität, Terrorismus, Verfassungsschutz
 
3. Literatur
- BMI und BMJ. 1. und 2. Periodischer Sicherheitsbericht. 2001/2006
- Friedrich-Ebert-Stiftung. Expertisen für die Demokratie. Zur aktuellen Debatte um politische Gewalt in der Metropole Berlin. 2010
- LfV Sachsen. Glossar des Verfassungsschutzes. 2010
 

Markus Pfau