Strafanzeige (www.krimlex.de)
 
Eine Strafanzeige ist die Mitteilung des Verdachts einer strafbaren Handlung an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Die Erstattung einer Strafanzeige stellt den ersten Schritt in einem mehrstufigen Ausfilterungsprozess strafrechtlicher Sozialkontrolle dar. Die Strafanzeige löst bei den Strafverfolgungsbehörden, unabhängig von örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsregelungen, die Pflicht zur Strafverfolgung aus (Legalitätsprinzip). Als Anzeigenerstatter kann Jedermann auftreten, unabhängig von Alter und Anzeigetüchtigkeit. Auch Kinder, unbeteiligte Dritte sowie Polizeibeamte (Anzeige von Amts wegen) können einen strafbewehrten Sachverhalt melden. Eine bestimmte Form der Anzeige ist nicht vorgeschrieben. Dennoch werden bei der Polizei entsprechende Vordrucke für Strafanzeigen verwendet, insbesondere um die Erfassung von Massendelikten zu erleichtern.
Bei Sachverhalten die ein deliktsspezifisches Fachwissen erfordern, kann eine Anzeigenaufnahme durch die jeweilige Spezialdienststelle erfolgen. In den meisten Bundesländern können zudem Strafanzeigen über das Internet (Onlineanzeigen) erstattet werden.
Wegen der Strafunmündigkeit von Kindern (§19 StGB) sind Strafanzeigen gegen Kinder unzulässig. Der Sachverhalt ist jedoch in Berichtsform aufzunehmen und dahingehend zu prüfen, ob sich an der Tat strafmündige Personen beteiligt haben, die Verletzung von Fürsorge- und Erziehungspflichten vorliegen oder vormundschaftsgerichtliche oder behördliche Maßnahmen anzuregen sind. Strafanzeigen gegen Abgeordnete des Deutschen Bundestages und der Landtage sowie gegen Diplomaten und andere bevorrechtigte Personen (§§ 18 bis 21 GVG) werden aufgenommen und aus Gründen der Immunität bei der Strafverfolgung ohne weitere Bearbeitung durch die Polizei an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.
Je nachdem, ob es sich um eine anonyme (namenlos), pseudonyme (unter Falschnamen), vertrauliche Strafanzeige oder Selbstanzeigen handelt, sind durch den Anzeigen-aufnehmenden kriminaltaktische Grundsätze sowie Belehrungs- und Dokumentationspflichten, einzuhalten. Diese sind durch länderbezogene polizeiliche Dienstanweisungen oder verbindliche Arbeitsanweisungen für die Staatsanwaltschaft in der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) geregelt.
Grundsätzlich besteht für den Bürger keine Pflicht zur Selbstanzeige bei eigener Täterschaft oder bei Kenntnis einer Straftat (Ausnahme: Kenntnis über das Vorhaben oder die Ausführung besonders schwerer Straftaten, vgl. § 138 StGB). Tritt ein Zeuge als Anzeigenerstatter auf, muss er die Verpflichtung einhalten wahrheitsgemäße und objektive Angaben zu machen. Andernfalls kann er sich der Vortäuschung einer Straftat (§ 145 StGB) oder der falschen Verdächtigung (§164 StGB) strafbar machen.
Handelt es sich bei dem angezeigten Sachverhalt um ein Antrags- oder Privatklagedelikte hat der Bürger nur einen eingeschränkten Zugang zur Strafjustiz. Wird ein Antragsdelikt zur Anzeige gebracht, muss der Anzeigenerstatter in der Regel seinen Willen zur Strafverfolgung durch einen formgebundenen Strafantrag binnen drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter schriftlich fixieren. Privatklagedelikte (§ 374 StPO) sind durch die Polizei aufzunehmen (str.) und grundsätzlich ohne weitere Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft zu leiten. Nur bei besonderem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung leitet die Staatsanwaltschaft von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren ein (RiStBV Nr. 86 Abs. 2).

Die Anzahl der bei der Polizei eingegangenen Strafanzeigen ist nicht bekannt, da diese Zahl nicht erfasst wird. Bei der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) handelt es sich um eine sogenannte "Ausgangstatistik", d.h. er werden nur die Fälle gezählt, die an die Staatsanwaltschaft abgegeben werden. Wird eine Anzeige bei der Polizei nicht weiterverfolgt (was rechtlich unzulässig ist; es gibt aber empirische Hinweise darauf, dass dies durchaus nicht selten geschieht), dann wird dieser "Fall" in der PKS nicht registriert. Man kann hier von einem sog. "faktischen Opportunitätsprinzip" (Feltes) sprechen. Feltes, Klukkert und Ohlemacher beschreiben dies in einer aktuellen Studie wie folgt: "Aufgrund des Legalitätsprinzips sind die Beamten prinzipiell verpflichtet, dem nachzugehen, auch wenn in früheren Studien ein "faktisches Opportunitätsprinzip" aufgezeigt werden konnte: Dort, wo es aus bestimmten Gründen keinen Sinn macht, eine Straftat formell zu verfolgen (z.B. eine entsprechende Anzeige aufzunehmen), weil die Arbeitsbelastung im Verhältnis als zu hoch angesehen wird oder ohnehin eine Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft erwartet wird, ist man im polizeilichen Alltag bereit, das Legalitätsprinzip zurückzustellen." (Feltes/Klukkert/Ohlemacher 2007; s.a. Feltes 1996).

Kritische Kriminologen (Sack u.a.) werfen den Strafverfolgungsbehörden ein selektives Verhalten bei der Anzeigeaufnahme vor (Ettiketierungsansatz). Dies bestätigt auch eine empirischen Untersuchung zu Notrufen und polizeilichen Funkstreifeneinsätzen (Dreher/Feltes, 1996). Demnach ziehen polizeiliche Konflikteinsätze, etwa bei Familienstreitigkeiten, vergleichsweise selten eine Strafanzeige nach sich. Im Vordergrund steht die Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung in der Regel durch gefahrenabwehrende Maßnahmen wie dem Erteilen eines Platzverweises an den "Störer".

Die Gründe für die immer wieder empirisch nachgewiesene Diskrepanz zwischen in Opferbefragungen ermittelten Straftaten und den polizeilich registrierten Taten in Form von Anzeigen sind nach wie vor unklar. In einer Studie von Robert u.a. im Großraum Paris wurden Opferbefragungen in 2001 und 2003 durchgeführt und deren Ergebnisse mit Daten polizeilichen Statistiken verglichen. Es konnte die Vermutung bestätigt werden, dass Opfer seltener Angaben gegenüber der Polizei zu strafrelevanten Vorfällen machen, als dies bei Opferbefragungen der Fall ist. Bis zu zehn Mal häufiger machten Opfer bei verbaler Gewalt (2003) entsprechende Angaben in Opferbefragungen. Lediglich in Fällen von Gewaltkriminalität konnte 2003 eine weit höhere Aussagebereitschaft der Opfer gegenüber der Polizei festgestellt werden (92260 Fälle gegenüber 39737 Fälle). Ein Grund für die insgesamt geringere Registrierung von Straftaten durch die Polizei könnten in der mangelnden Anpassung statistischer Erfassungsmodalitäten infolge von Gesetzesänderungen liegen. Zudem wurden bislang nicht alle Berichte von Opfern von der Polizei in Anzeigenform festgehalten und an den zuständigen Staatsanwalt weitergeleitet. In 2003 konnte jedoch eine sichtbare Änderung des polizeilichen Registrierungsverhaltens gegenüber 2001 für nicht- sexuelle Gewaltaten und gewaltsamen Diebstahl festgestellt werden. Die Gründe hierfür liegen weniger in einer gestiegenen Aufdeckung von Straftaten im Ergebnis eines verstärkten Einsatzes proaktiver polizeilicher Ermittlungsstrategien als vielmehr in einer schnelleren Anzeigenfertigung auch bei 'schwachen' Verdachtsmomenten.
Die Ergebnisse der betreffenden wissenschaftlichen Untersuchung können für deutsche Verhältnisse nicht vorbehaltlos übernommen werden. Wegen der kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Nähe kann jedoch zumindest von einer gewissen indiziellen Wirkung der Ergebnisse ausgegangen werden.

Aus kriminologischer Sicht kann allgemein die Zunahme von Strafanzeigen als Ruf nach mehr Sicherheit und Symptom für den Rückgang informeller Konfliktlösungen gewertet werden. Bei bestimmten Delikten, etwa bei Kriminalität in Wirt-schaftsunternehmen, wird jedoch wegen befürchteter Nachahmungseffekte und Imageschäden von der Möglichkeit der Erstattung einer Strafanzeige eher selten Gebrauch gemacht (Betriebskriminalität/ Betriebsjustiz). Ebenso werden Konflikte in ethnischen Gruppen häufig auf informellem Wege geregelt. Da bis zu 95 % der polizeilich registrierten Straftaten auf die Erstattung einer Strafanzeige durch den Bürger zurückgehen, kommt der kriminologischen Untersuchung des Anzeigeverhaltens eine besondere Bedeutung zu.

Literatur:
- Roll, H. , Ackermann, R.; Clages, H. 2007: Kriminalistik- Handbuch
- Feltes, T. 1996: Effizienz der Straftatenbekämpfung. In: E. Kube (Hrsg.), Handbuch für polizeiliche Führungskräfte, Stuttgart 1996, S. 573-602
- Feltes, Th., A. Klukkert, Th. Ohlemacher 2007: "…, dann habe ich ihm auch schon eine geschmiert." Autoritätserhalt und Eskalationsangst als Ursachen polizeilicher Gewaltaus-übung. In: Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform, 4/ 2007, S. 285-303
- Zauberman, Renée; Robert, Philippe; Didier, Emmanuel; Nevanen, Sophie: Victimisation and Police Statistics in the Île-de-France Region, In: CESDIP (Hrsg.), Penal Issues, janvier 2007, S.3-6

Stichworte:
Anzeige von Amts wegen, Onlineanzeige, Anzeigepflicht, Strafantrag, Informelle Konfliktlösung

Nadine Diederich