Strafbedürfnis (www.krimlex.de)
 
Strafrecht und Strafverfolgung werden häufig für notwendig erachtet, um das Strafbedürfnis der Bevölkerung zu befriedigen und eine sonst drohende Privatjustiz zu verhindern. Dabei ist der Nachweis, ob das Strafrecht als Normsystem oder die Strafverfolgung als Anwendung dieser Normen die damit behaupteten Wirkungen erbringen können, bis heute nicht erbracht (*Erfolgsbeurteilung/Erfolgskontrolle, *Straftheorien). Da das Bedürfnis nach Rache heute nicht mehr als Legitimation für Strafe akzeptiert wird, bedarf es eines rationalisierten Strafbedürfnisses in der Form der *Generalprävention, um diese Aufgabe zu erfüllen. Nach der Auffassung der Verfechter generalpräventiver Aspekte kommt dem Strafsystem besondere Bedeutung für den Bestand der Rechtsordnung zu, indem es verhindert, daß aus Ordnung Unordnung oder gar Chaos wird. Insofern hat der Rückgriff auf das Strafbedürfnis zwei Funktionen: Zum einen sollen die gesetzestreuen Bürger durch die Bestrafung der anderen dazu gebracht werden, sich selbst normgetreu zu verhalten und diese Bestrafung (der anderen) zu akzeptieren; zum anderen gehört die Rücksichtnahme auf das Strafbedürfnis insofern zu den Funktionen des Strafrechts, als die Bestrafung einiger, letztendlich weniger Schuldiger dazu führen soll, eine Einigkeit unter den Gesellschaftsmitgliedern dahingehend herzustellen, daß diese sich mit dem Strafsystem und damit auch der herrschenden Ordnung identifizieren.
Aus psychologisch-psychoanalytischer Sicht erfüllt das Strafrecht Funktionen für das gesellschaftliche System, bei denen neben der "Kanalisierung von Verdrängungen und aggressiven Affekten und Antrieben" auch die "Befriedi-gung kollektiver Strafbedürfnisse" eine Rolle spielt (*Funktionen des Verbrechens). Kriminelle werden als "Sündenböcke der Gesellschaft" benutzt, um die eigene Normtreue zu erhalten. In der Person des anderen werden auch die eigenen geheimen Wünsche und Bedürfnisse bestraft.

Plausibel macht die Annahme eines allgemeinen und abstrakten Strafbedürfnisses die Alltagserfahrung mit eigener und fremder Empörung über erlebte Abweichung oder einen über Medien vermittelten Normbruch (*Medien). Umfragen machen deutlich, daß ein solches Strafbedürfnis mit der Tendenz immer härterer und strengerer Strafen solange vorhanden ist, wie es um allgemein-abstrakte Einschätzungen geht. Wird dagegen auf konkrete Erfahrun-gen und Betroffenheit abgestellt, d.h. werden beispielsweise Opfer nach ihren Interessen oder ihren Einstellungen zum Täter befragt, so löst sich dieses abstrakte Strafbedürfnis auf und es wird deutlich, daß es im Hinblick auf bestimmte Täter kein "natürliches" Strafbedürfnis gibt, sondern daß es sich bei diesem Begriff um ein Konstrukt zur Legitimation staatlichen Strafens handelt. Anzeige erstattende Opfer haben ebenso wie Bürger, die die Polizei rufen, in vielen Fällen keine vergeltenden oder strafenden Interessen, sondern eher das Bedürfnis nach Hilfe, Konfliktschlichtung oder Wiedergutmachung (*Polizei und Sozialarbeit, *Schadenswiedergutmachung, *Täter-Opfer-Ausgleich). Personen, die persönlichen Kontakt mit Straftätern hatten, haben diesen gegenüber eine positivere und weniger vergeltende Einstellung als andere. Beides haben empirische Studien nachgewiesen. Nichtsdestoweniger spielt das fiktive Strafbedürfnis der Bevölkerung sowohl bei politischen Kampagnen als auch im Alltag der Strafverfolgung eine Rolle: Als "öffentliches Interesse an der Strafverfolgung" findet es Eingang in Strafverfahren, bei denen die Staatsanwaltschaft Taten, die ansonsten nur auf Antrag der Betroffenen verfolgt werden dürften, von Amts wegen verfolgt (z.B. § 184 StGB, exhibitionistische Handlungen; § 232 StGB, vorsätzliche und fahrlässige Körperverletzung; § 248 a StGB, Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen). Nach der h.M. kommt dieses "öffentliche Interesse" vor allem bei Rückfall oder gewerbsmäßig handelnden Tätern, aber auch bei Ladendiebstählen in Betracht, weil diese "die Allgemeinheit" in Mitleidenschaft ziehen. Bei der Beurteilung, ob und wann ein solches "öffentliches Interesse" vorliegt, spielt die Auffassung des oder der direkten Betroffenen nur eine nachrangige Rolle. Auch wenn das Opfer ausdrücklich auf eine Strafverfolgung verzichtet, kann der Staatsanwalt die Tat dennoch verfolgen; ebenso kann der Richter den Täter auch dann bestrafen, wenn das Opfer vor Gericht ausdrücklich auf eine Sanktionierung verzichtet.

Literatur:
- Hanak, G.: Kriminelle Situationen. Zur Ethnographie der Anzeigeerstattung. Kriminologisches Journal 1984, 161 ff.
- Sessar, K. u. a.: Wiedergutmachung als Konfliktregelungsparadigma. Kriminologisches Journal 1986, 86 ff.
- Steinert, H.: Kleine Ermutigung für den kritischen Strafrechtler, sich vom "Strafbedürfnis der Bevölkerung" (und seinen Produzenten) nicht einschüchtern zu lassen. In: Seminar: Abweichendes Verhalten IV, Kriminalpolitik und Strafrecht. Hrsg. von Lüderssen, K. und Sack, F.. Frankfurt 1980, 302 ff..

Entnommen mit freundlicher Genehmigung des Kriminalistik-Verlages Heidelberg aus der gedruckten Version des Kriminologie-Lexikons, Stand der Bearbeitung: 1991

Thomas Feltes