Verteidigung (www.krimlex.de)
 
Strafverteidigung ist Kampf um die Rechte des Beschuldigten im Widerstreit mit den zur Strafverfolgung verpflichteten Staatsorganen. Ausgehend vom konkreten Einzelfall strebt der Strafverteidiger an, vor dem Hintergrund des normativ und praktisch Machbaren das für den Beschuldigten optimale Ergebnis zu erzielen. Dabei versucht der Verteidiger, dem staatlichen Strafanspruch, der gegenüber dem Mandanten geltend gemacht wird, entgegenzutreten.
Der Strafverteidiger ist neben Gericht und Staatsanwaltschaft gleichberechtigtes Organ der Rechtspflege. Er vertritt die Wahrnehmung der Interessen seines Mandanten selbständig, ohne dabei unter der Kontrolle des Gerichts zu stehen. Gesetzliche Regelungen zur Verteidigung finden sich neben Bestimmungen aus dem JGG und dem EGGVG („Kontaktsperregesetz“) vor allem in der StPO (§§ 137 bis 149). Grundsätzlich dürfen nur Rechtsanwälte und (in der Praxis eher seltener vorkommend) Hochschullehrer als Verteidiger fungieren. In Steuerstrafverfahren können ausnahmsweise auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zu Verteidigern gewählt werden (§ 392 AO).Die gesetzlichen Regelungen zur Strafverteidigung lassen dem Verteidiger unter dem Vorbehalt der Legalität seines Handelns zur Zielerreichung weitgehend freie Hand. Allerdings ist der Strafverteidiger berufsrechtlich verpflichtet, seine Verteidigung de lege artis auszuüben. In der Regel sind die Verteidigerziele gestaffelt. Dabei ist der Strafverteidiger vielfach durch das Denken in Verfahrensrisiken geprägt. Die erste Verteidigungslinie fragt nach dem Bestehen einer Strafbarkeit überhaupt. Ist dies zu bejahen, erfolgt die zweite Verteidigungslinie auf der strafprozessualen und/oder Rechtsfolgenseite. Dabei gilt in der Praxis häufig folgendes Grundmuster: Zunächst wird eine Verfahrenseinstellung angestrebt. Lässt sich diese nicht erreichen, so wird zwecks Vermeidung einer für den Beschuldigten regelmäßig als nicht wünschenswert empfundenen Hauptverhandlung eine Erledigung im Strafbefehlsverfahren gesucht. Ist dies nicht machbar, so bleibt die Hauptverhandlung. Ist dort ein Freispruch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erreichbar, so verbleibt es bei der auf die Erzielung einer möglichst geringen Sanktion ausgerichteten Strafzumessungsverteidigung. Diese beginnt mit dem Herabdefinieren der angeklagten Straftat (z.B. vom Mord zum Totschlag, von der Mittäterschaft zur Beihilfe, vom Grunddelikt zum minder schweren Fall) und setzt sich bei der eigentlichen Rechtsfolge der Tat (Geldstrafe statt Freiheitsstrafe, Strafaussetzung zur Bewährung) fort.
Kriminologisch fundierte Kenntnisse werden dem Strafverteidiger gesetzlich an keiner Stelle ausdrücklich abverlangt. Solche Kenntnisse werden nur vereinzelt – etwa im Jugendstrafrecht oder bei strafrechtlichen Prognosen – ausdrücklich gefordert oder anempfohlen. Durchgesetzt haben sich diese Postulate nach der Anwendung fundierten kriminologischen Wissens in der Praxis der Strafverteidigung bislang kaum.
Trotz der Gemeinsamkeit von Strafverteidigung und Kriminologie, nämlich die Befassung mit Straftätern, bestehen wesentliche Unterschiede: Kriminologie will – grob vereinfachend gesagt – die Frage beantworten, warum Menschen Straftaten begehen und wie die Ursachen individuell und gesellschaftlich behandelt werden können. Demgegenüber befasst sich die Strafverteidigung auf der ersten Verteidigungslinie mit der Frage, ob der Mandant die ihm zur Last gelegte Tat tatsächlich begangen hat oder nicht. Diese Frage beantwortet sich anhand der bereits existierenden Strafgesetze. Damit ist ein Nutzen der Kriminologie für die Strafverteidigung in diesem Bereich der Verteidigung, in dem es um die Subsumtion von Lebenssachverhalten unter gegebene Strafbarkeitsnormen geht – also bei der Frage um das „Ob“ einer Strafbarkeit - , grundsätzlich nicht gegeben. Denn der konkret erhobene Strafbarkeitsvorwurf steht bereits fest, da die jeweils einschlägige Strafbarkeitsnorm, die im Einzelfall zur Anwendung kommt oder kommen kann, bereits existiert. Die Frage der Kriminologie nach dem „Warum“ der Straftatenbegehung hilft dem Strafverteidiger somit nicht weiter. Entsprechendes gilt für die Makrokriminologie: Soweit Kriminologie Verbrechen als soziale Erscheinung auf gesellschaftlicher Ebene erforscht, kann sie dem Strafverteidiger kaum praktisch nutzen. Denn statistisches Zahlenmaterial und gesellschaftliche Ursachen zur Kriminalitätsentstehung lassen sich in Bezug auf den einzelnen Täter und dessen Tat, mit dem es der Strafverteidiger bei seiner Arbeit zu tun hat, nicht konkret verwerten. Der Anwendungsnutzen der Makrokriminologie liegt vornehmlich auf der Ebene der Kriminalpolitik. Soweit Kriminologie den Menschen als Individuum zum Gegenstand ihrer Untersuchung macht (Mikrokriminologie), lassen sich gewonnene kriminologische Erkenntnisse auf den Einzelfall übertragen und nutzbar machen. Dabei wird seitens der (mikrokriminologischen) Einzelfallkriminologie vor allem im Bereich der Prognoseforschung praktisch verwertbares kriminologisches Wissen zur Verfügung gestellt. Dieses Wissen kann und sollte auch der Strafverteidiger einsetzen, wenngleich dies in der Praxis bislang kaum geschieht.
Die weitgehende Bedeutungslosigkeit der Kriminologie für die Strafverteidigung spiegelt sich auch in der Aus- und Weiterbildung dieses Berufsstandes wider. Die Ausbildung des Strafverteidigers ist fast ausnahmslos juristisch geprägt. Kriminologie ist aber im Gegensatz zur Rechtswissenschaft keine normative (auf Normen gestützte), sondern eine empirische (auf Tatsachen gestützte) Disziplin. Somit sind Rechtswissenschaft und Kriminologie wissenschaftstheoretisch grundlegend wesensunterschiedlich. Damit beherrscht der Strafverteidiger die Kriminologie von Hause aus nicht. Kriminologie begegnet dem Juristen in der Regel allenfalls während des Studiums als freiwillig wählbare sog. „Wahlfachgruppe“ im Fächerverbund mit Jugendstrafrecht und Strafvollzug. Nach der ersten juristischen Staatsprüfung taucht die Kriminologie als Ausbildungs- oder Fortbildungsdisziplin regelmäßig nicht mehr auf. In den Handbüchern und der Standardliteratur zur Strafverteidigung findet die Kriminologie kaum Erwähnung. Verhältnis und Nutzen von Kriminologie und Strafverteidigung werden – wenn überhaupt - nur vereinzelt thematisiert. Die Abwesenheit von Kriminologie in der Straf-verteidigung setzt sich beim „Fachanwalt für Strafrecht“, einer jedem Rechtsanwalt bei der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen zugänglichen Zusatzqualifikation, fort. Kriminologie ist in dem gesetzlich vorgegebenen Fächerkanon der nachzuweisenden besonderen Kenntnisse zur Erlangung des Fachanwaltstitels nicht genannt. Die für den Fachanwaltserwerb angebotenen „Fachlehrgänge Strafrecht“ sowie die zum Erhalt des Fachanwaltstitels jährlich zu absolvierenden Fortbildungsveranstaltungen sehen in ihrem Angebot so gut wie keine kriminologischen Themen vor. Kriminologie bleibt damit dem Strafverteidiger in der Regel weitgehend fremd und unbekannt. Folglich bleibt auch die Anwendung kriminologischen Wissens in der Strafverteidigerpraxis weitgehend außen vor.
Eine bei 127 Strafverteidigern durchgeführte Befragung ergab, dass 91 % der Verteidiger nie oder nur sehr selten im Arbeitsalltag auf kriminologische Literatur zurückgreifen, um kriminologische Erkenntnisse nutzbringend in die Strafverteidigung einzubringen. Wenngleich diese Befragung nicht repräsentativ sein mag, so kann sie doch als Indiz dafür dienen, dass Kriminologie und deren Erkenntnisse in der forensischen Praxis der Strafverteidigung keine bedeutende Rolle spielen. Die fehlende Bedeutung der Kriminologie für die Strafverteidigung ist wohl auch den in der Kriminologie Tätigen selbst zuzuschreiben: Das Berufsbild des Kriminologen gibt es in Deutschland als solches nicht. Der Kriminologie ist es bislang nicht hinreichend genug gelungen, den durchaus bestehenden forensischen Bedarf zu bedienen und abzudecken. Die überwiegend an juristischen Fakultäten tätigen Kriminologen haben sich häufig für solche Aufgaben zu wenig empfohlen oder angeboten.
Die Strafverteidigung als Forschungsgegenstand ist von der Kriminologie schon immer recht stiefmütterlich behandelt worden. In den kriminologischen Lehrbüchern wird die Strafverteidigung häufig gar nicht erwähnt und nur vereinzelt thematisiert. Eine systematische empirische Beobachtung der beruflichen Rolle und Funktion von Strafverteidigung fehlt bislang. Man weiß kaum etwas über die technische Güte und Effizienz von Strafverteidigerverhalten. Zum Teil wird die Effizienz von Strafverteidigung per se in Frage gestellt. Untersucht wurden bislang nur partikulare Fragestellungen, die im Übrigen kaum einmal an der Institution der Strafverteidigung bzw. am Beruf des Strafverteidigers selbst ansetzen. Fraglich erscheint dabei bereits, ob und wie sich Effizienz von Strafverteidigung überhaupt messen lässt. Empirische Untersuchungen liefern jedoch immerhin eine Reihe von Anhaltspunkten dafür, dass durch die frühzeitige Verteidigereinschaltung zumindest im Bereich der nicht besonders geringfügigen Strafsachen ein Beitrag zur Haftverkürzung geleistet wird. Überdies scheinen frühzeitig einsetzende Strafverteidigeraktivitäten zur Schaffung von Chancenausgleich gerade für sozial minderprivilegierte inhaftierte Beschuldigte geeignet zu sein. Damit lässt sich eine Effizienz von Strafverteidigung zumindest im Ansatz und in Teilbereichen vermuten.

Schlüsselbegriffe:
• Verteidigerziele
• Strafverteidigung und Kriminologie
• Fachanwalt für Strafrecht
• Strafverteidigung als Forschungsgegenstand
• Effizienz von Strafverteidigung

Literatur:
• Albrecht, H.-J. 2005: Rechtstatsachenforschung zum Strafverfahren. Empirische Untersuchungen zu Fragestellungen des Strafverfahrens zwischen 1990 und 2003, München.
• Dahs, H. 2005: Handbuch des Strafverteidigers, Köln
• Neuhaus, R. 2006: Die Bedeutung der Kriminologie für die Verteidigung im Erkenntnisverfahren. In: Feltes, Thomas u.a. (Hrsg.): Kriminalpolitik und ihre wissenschaftlichen Grundlagen: Festschrift für Hans-Dieter Schwind zum 70. Geburtstag, Heidelberg, 355-382.
• Widmaier, G. 2006: Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung, München


Klaus W. Spitz