Alkohol (www.krimlex.de)
 
Alkohol wird seit vielen hundert Jahren von Menschen konsumiert. Die Bezeichnung ist umgangssprachlich, denn Alkohole sind eine chemische Substanzgruppe. In diese Gruppe gehört auch Ethanol, die Substanz, die in ihrer Verwendung als Trinkalkohol damit gemeint ist. Ethanol befindet sich in unterschiedlich hoher Konzentration in verschiedenen Lebensmitteln, überwiegend in Getränken.
Die Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln legt in Deutschland fest, dass ein vorhandener Alkoholgehalt in Volumenprozenten bis auf eine Dezimalstelle genau auf Lebensmitteln anzugeben ist (§ 7b LMKV).
Der Umgang mit Alkohol ist gesetzlich nicht jeder Altersgruppe in gleichem Maße gestattet. Das Jugendschutzgesetz begrenzt die Abgabe, den Verkauf und den Konsum von Alkohol für Jugendliche in der Öffentlichkeit. Bier, Wein, Sekt und Mischgetränke dürfen ab 16 Jahren konsumiert werden. Spirituosen und branntweinhaltige Mischgetränke dagegen sind erst ab 18 Jahren erlaubt (§ 9 JuSchG). Missachtungen in Bezug auf Abgabe und Verkauf stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden (§ 28 JuSchG). Ansonsten unterliegt der Umgang mit Alkohol hauptsächlich sozialen Regeln, die sich auf den Ort, den Anlass und die Gruppe der Konsumenten beziehen. Grundsätzlich kann man sagen, dass in Deutschland Alkoholkonsum in einer Gruppe an nahezu jeder Örtlichkeit bei entsprechendem Anlass akzeptiert wird und eine überwiegend positive Einstellung zum Alkohol vorhanden ist. Der Drogen- und Suchtbericht 2009 des Bundesministeriums für Gesundheit spricht von einem durchschnittlichen 10-Liter-Konsum reinen Alkohols pro Kopf im Jahr.
Alkohol gelangt in den Blutkreislauf und wird von dort über den ganzen Körper bis ins Gehirn verteilt. Dort beeinflusst er die Informationsübertragung der Nerven, was je nach Alkoholkonzentration und Konsumverhalten unterschiedliche Auswirkungen hat. Abgebaut wird der Alkohol durch die Leber. Der Alkohol vermag es damit, in dieser vereinfacht dargestellten Form, Funktionen in einem lebenden Organismus zu verändern. Diese Eigenschaft einer Substanz entspricht nach der Definition der Weltgesundheitsorganisation der einer Droge. Der Umgang mit dieser Droge ist in Deutschland nicht kriminalisiert und wird unter bestimmten Voraussetzungen als Krankheit (Alkoholismus) von den Krankenkassen anerkannt. Nach Angaben des Drogen- und Suchtberichts 2009 des Bundesministeriums für Gesundheit stellt sich die Situation in Deutschland folgendermaßen dar: 9,5 Mio. Menschen haben einen gesundheitlich riskanten Alkoholkonsum, circa 1,3 Mio. Menschen werden als alkoholabhängig bezeichnet und in der Folge ihres Alkoholmissbrauchs sterben jährlich mindestens 73.000 Menschen. Es ist ebenfalls zu erwähnen, dass Alkoholismus ein ubiquitäres und geschlechtsunabhängiges Problem darstellt. Aus medizinischer Sicht werden psychische Krankheiten, wie Wahnvorstellungen oder Psychosen, durch Alkoholkonsum verstärkt. Die gesellschaftlichen Kosten, die Alkohol durch Verkehrsunfälle, Kosten für Entziehungsmaßnahmen, soziale Unterstützungsangebote, Präventionsprojekte und indirekte Kosten verursacht, sind schwer zu beziffern, Schätzungen bewegen sich im Milliardenbereich pro Jahr.
Bei Alkoholkonsum sind die Grenzen zwischen seiner Nutzung als Lebens-, Genuss- oder Betäubungsmittel nicht immer klar zu ziehen. Gesetzlich sind nur in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten Regelungen vorhanden, die unter dem Einfluss von Alkohol verboten sind. Beim Führen von Fahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum wird eine Alkoholisierung des Fahrers durch den Gesetzgeber als abstrakte Gefährdung gesehen und je nach Höhe des Alkoholisierungsgrades als Ordnungswidrigkeit (§24a StVG) oder als Straftat (§316 StGB) eingestuft. Diese Einschätzung erfolgt auf der Grundlage naturwissenschaftlicher Erkenntnisse und bezieht sich beispielsweise auf Einschränkungen der Reaktionsfähigkeit und der veränderten Wahrnehmung. Der Alkoholisierungsgrad kann in der Atemluft und im Blut festgestellt werden.
Kriminalistisch interessant für die Verdachtsschöpfung und relevant in der polizeilichen Praxis sind Anzeichen und mögliche Verdeckungshandlungen, die auf einen Alkoholkonsum hindeuten. Der Alkoholisierungsgrad hat auch Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit eines tatbestandsmäßig- und rechtswidrig handelnden Täters (§§ 20, 21 StGB). Ist der Täter in der Folge seines Alkoholgenusses schuldunfähig, kann bei dessen vorsätzlicher oder fahrlässiger Herbeiführung eine Strafbarkeit nach § 323a Vollrausch vorliegen. Weiterhin können Fahrverbot (§ 44 StGB) oder auch die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) angeordnet werden. Für die Polizei besteht bei Eignungszweifeln zum Führen eines Fahrzeuges auch unabhängig von Verkehrsdelikten eine Mitteilungspflicht (§ 2 (12) StVG) an die Führerscheinstelle, die dann über weitere Fragen entscheiden kann. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass durch das Gericht die Weisung zur Absolvierung einer Entziehungskur (§§ 56c, 59a StGB) ergeht. Die Teilnahme an einer Entziehungskur kann auch in Form einer Maßregel der Besserung und Sicherung (§ 64 StGB) angeordnet werden. Für Jugendliche sind im Jugendgerichtsgesetz ähnliche Regelungen vorhanden (z.B. § 10 JGG). Wer eine Person, die sich in einer solchen behördlich angeordneten Entziehungskur befindet, zum Alkohol verführt, kann nach § 323b StGB Gefährdung einer Entziehungskur bestraft werden.
Alkohol spielt im Zusammenhang mit Kriminalität eine große Rolle. So wurde zum Beispiel laut PKS 2009 in 391.762 aller aufgeklärten Fälle (11,6 %) bei den Tatverdächtigen Alkoholeinfluss bei der Tatbegehung festgestellt. Drei von zehn (33,1 %) aufgeklärten Gewaltdelikten wurden von Tatverdächtigen unter Alkoholeinfluss begangen. Ebenso belegen erste Ergebnisse einer Studie zur Gewalt gegen Polizeibeamte des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsens eine Zunahme der Häufigkeitszahl in Bezug auf alkoholisierte Tatverdächtige von Handlungen nach § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.
Zur Erklärung des Zusammenhangs zwischen Alkohol und Kriminalität gibt es verschiedene Ansätze. Alkohol kann bei kriminellem Verhalten als Enthemmungsfaktor dienen, sozialisations- und entwicklungsbedingt parallel auftreten oder auch in einer Art Kreislauf jeweils abwechselnd als Folge und Bedingung vorhanden sein. Besonders problematisch wirkt sich der Widerspruch zwischen relativ hoher gesellschaftlicher Akzeptanz und der bewiesenen aggressionssteigernde Wirkung der Droge Alkohol aus.
Der Kriminologe Merton nennt in seiner Anomietheorie im Rahmen der Handlungsvariante Rückzug den Alkohol auch als Variante eines Scheinweltaufbaus.
Der Alkohol und dessen Suchtproblematik haben ebenfalls kriminologische Aspekte im Zusammenhang mit Erwerbslosigkeit, Wohnungslosigkeit, Beschaffungskriminalität und allen damit in Zusammenhang stehenden Folgen eines sozialen Abstiegs.
 
Schlüsselwörter: Ethanol, Droge, Strafbarkeit, Entziehung, Kriminalität, Gewalt
 
Literatur:
 
- Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V., http://www.dhs.de/
- Drogen- und Suchtbericht des Bundesministeriums für Gesundheit 2009, verfügbar unter: http://www.bmg.bund.de/ministerium/leitung/drogenbeauftragte/drogenbeauftragte.html
- Borowiak 2006: Alk, Fast ein medizinisches Fachbuch, in: Eichborn
 

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