Eigentums- und Vermögenskriminalität (www.krimlex.de)
 
An den im Jahre 1988 bei der Polizei registrierten rund 4,3 Millionen Straftaten (ohne Straßenverkehrs- und Staatsschutzdelikte) hatte die Eigentums- und Vermögenskriminalität einen Anteil von rund 90 %. Davon entfielen etwa vier Fünftel auf Diebstähle. Nach der Polizeilichen Kriminalstatistik 1988 macht der Diebstahl allein rund 60 % aller registrierten Straftaten aus. Dunkelfelduntersuchungen deuten daraufhin, dass die Anzahl der tatsächlich begangenen Eigentums- und Vermögensdelikte noch um ein Viertel höher liegen dürfte.
Eine scharfe kriminologische Trennung zwischen Eigentums-und Vermögenskriminalität ist nicht möglich, da durch eine Handlung häufig sowohl das Eigentum wie auch das Vermögen des Opfers betroffen ist. Gleichwohl lassen sich die Bereiche grundsätzlich danach unterscheiden, ob dem Geschädigten eine Sache entzogen, beschädigt bzw. zerstört wird (Eigentumsdelikt) oder das Opfer in seiner vermögensrechtlichen Lage beeinträchtigt wird (Vermögensdelikt).
In diesem Sinne sind typische Eigentumsdelikte vor allem Diebstahl, Sachbeschädigung und Brandstiftung, während Betrug, Untreue und Hehlerei zur Vermögenskriminalität gerechnet werden.
Soweit die Aneignung fremden Eigentums oder von Vermögenswerten unter Anwendung oder Androhung von Zwang erfolgt, zählen die Delikte zur *Gewaltkriminalität.
Die Komplexität und Vielfältigkeit der einzelnen Verbrechensbereiche lassen kriminologisch sinnvolle Aussagen etwa bezüglich der Erscheinungsformen und Entstehungsbedingungen sowie Ansatzpunkte für die Verhütung und Verfolgung der einzelnen Deliktsformen nicht zu. Nimmt man z. B. den Diebstahl, so umfaßt dieser so unterschiedliche Erscheinungsformen wie Taschen-/Trickdiebstahl, Ladendiebstahl, Fahrraddiebstahl, Diebstahl in/aus/von Kraftfahrzeugen oder Wohnungseinbruch, um nur einige zu nennen. Unter den Tatbestand des Betruges sind ebenfalls völlig verschiedene Sachverhalte wie Zechbetrug, Scheckbetrug und Kreditkartenbetrug, Computerbetrug, Heiratsschwindel, Erschleichen von Leistungen, Waren-/Kreditbetrug oder Subventionsbetrug zu subsumieren.
Deshalb erscheint eine Differenzierung nach Deliktsarten notwendig. Eine solche Kriminologie der Einzeldelikte bietet den Vorteil, die vorhandenen Erkenntnisse und Erfahrungen, die zur Zeit auf eine Vielzahl von Quellen verteilt sind, aufzubereiten und systematisch darzustellen, um sie für die Praxis unmittelbar nutzbar zu machen.

Dieter Kettelhöhn