Gesellschaftliche Gerichte (www.krimlex.de)
 
Nach der bis Mitte 1990 geltenden Rechtslage ist von folgendem auszugehen: Die aus Konfliktkommissionen (in Betrieben) und Schiedskommissionen (in Wohngebieten) bestehenden Gesellschaftsgerichte der DDR ahnden Bagatelldelikte und erledigen bzw. schlichten zivil- oder arbeitsrechtliche Streitigkeiten. Sie sind als formale Rechtspflegeorgane des Staates Teil der Rechtsprechung und ihre Tätigkeit ist gesetzlich geregelt.
Die Gesellschaftsgerichte sind zuständig für Vergehen, wenn die Sache dem Gesellschaftsgericht von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht übergeben wird. Diese Übergabe erfolgt i.d.R. bei geringer Schuld des Täters, geringen Folgen der Tat oder wenn eine "erzieherische Einwirkung" durch das Gesellschaftsgericht zu erwarten ist. Der Sachverhalt muß völlig aufgeklärt und der Täter geständig sein (vgl. die fast identischen Vorschriften für eine Einstellung des Verfahrens in der Strafprozeßordnung der Bundesrepublik, § 153 StPO). Der Anteil der Verfahren, die von der StA oder vom Gericht an die Gesellschaftsgerichte übergeben werden, ist in den letzten Jahren rückläufig gewesen, betrifft aber z.B. bei Körperverletzung 34,9 %, bei Diebstahl 34,1 % und bei Urkundenfälschung 67,9 % der zur Verantwortung gezogenen Täter (1982). Im Bereich der Verfehlungen (Bagatelldiebstähle, Ehrdelikte, Hausfrie-densbruch) sowie Schulpflichtverletzungen sind die Gesellschaftsgerichte ausschließlich zuständig. Ordnungswidrigkeiten können ihnen ebenfalls übergeben werden.
Generell soll die freiwillige Übernahme von Verpflichtungen durch den Täter den Vorrang vor einer Sanktionierung durch das Gericht haben, sofern nicht (z.B. bei Beleidigung, Hausfriedensbruch) eine gütliche Einigung möglich ist. Als Sanktionen ("Erziehungsmaßnahmen" genannt) stehen zur Verfügung: Entschuldigung, Erteilung einer Rüge, Schadenswiedergutmachung durch Geldzahlung oder Arbeitsleistung, gemeinnützige Arbeit sowie Geldbußen bis zu 500,-- Mark. Ein Verzicht auf diese Maßnahmen ist möglich, wenn die Tat nicht besonders schwer war und wenn das Verhalten des Täters nach der Tat (z.B. durch freiwillige Wiedergutmachungen) die künftige Achtung der Rechts-ordnung erwarten läßt. Die Gesellschaftsgerichte können über diese Sanktionen hinaus Empfehlungen zur Beseitigung von Ursachen und Bedingungen von Rechtsverletzungen an Betriebe und "gesellschaftliche Kräfte" geben und deren Verwirklichung kontrollieren. Konfliktkommissionen werden in allen Betrieben mit mehr als 50 Beschäftigten gebildet. Zuletzt gab es rund 26.000 solcher Kommissionen mit etwa 200.000 Mitgliedern.
Schiedskommissionen sollen für je etwa 8.000 Einwohner in Städten und Gemeinden sowie in (hauptsächlich landwirtschaftlichen) Produktionsgenossenschaften gebildet werden. Hier gab es rund 5.000 Schiedskommissionen mit über 50.000 Mitgliedern. Bei knapp über 100.000 Beratungen kamen damit im Durchschnitt etwa drei zu verhandelnde Sachen jährlich auf jede dieser Kommissionen, wobei die Haupttätigkeit im arbeitsrechtlichen Bereich lag. Immerhin wurden aber jährlich etwa 18.000 von gesamt 120.000 Strafverfahren von den Kommissionen erledigt.
Die Mitglieder der Gesellschaftsgerichte wurden von den Betriebsangehörigen bzw. den örtlichen Volksvertretungen gewählt. Die vom Spruch der Gesellschaftskommission Betroffenen können (ebenso wie die Staatsanwaltschaft) Einspruch gegen die Entscheidung einlegen mit der Folge der Verhandlung des Falles vor dem zuständigen Kreisgericht. Zuletzt machten die Betroffenen in 16,2 % und die Staatsanwaltschaft in 1,5 % der Fälle davon Gebrauch, wobei die Aufhebung der Entscheidung durch das Kreisgericht sehr selten ist (2 %).
Die Gesellschaftsgerichte hatten eine nicht zu unterschätzende kriminalpolitische Bedeutung, weil darin etwa 2 % der zwischen 18 und 65 Jahre alten DDR-Bürger mitarbeiteten (insgesamt waren etwa 20 % der Bürger der DDR im arbeitsfähigen Alter in gesellschaftlichen Gremien organisiert). Das Gefühl der gesellschaftlichen Mitverantwortung für Ursache und Ausmaß von Kriminalität kann ebenso wie die Bereitschaft zur Reintegration des Straftäters in die Gesellschaft gestärkt werden. Auf der anderen Seite bergen die Gesellschaftsgerichte die Gefahr der totalen Kontrolle menschlichen Handelns in sich. Ebenso können rechtsstaatliche Gesichtspunkte tangiert werden.
Immerhin wurden in der DDR im Rahmen der Gesellschaftsgerichtsbarkeit bereits in den 70er Jahren Verfahren angewendet, die in der Bundesrepublik erst neuerdings verstärkt diskutiert werden (bspw. Wiedergutmachung oder Einstellung des Verfahrens, wenn eine Sanktionierung nicht erforderlich er-scheint; *Alternative Sanktionen). Auch der Aspekt, dass die Gesellschafts-gerichte Empfehlungen zur Beseitigung von Ursachen und Bedingungen für Straffälligkeit aussprechen und kontrollieren können, kann von Interesse sein.

Schiedskommissionen (BRD)
In der Bundesrepublik gibt es fast überall einen sogenannten "Schiedsmann" (oder -frau), die zur Klärung von strafrechtlichen und zivilrechtlichen Streitigkeiten befugt sind. Sie haben allerdings keinerlei Sanktionsgewalt. Die 1.400 Schiedsleute in Nordrhein-Westfalen haben beispielsweise von 18.000 Auseinandersetzungen, die ihnen vorgetragen wurden, mehr als die Hälfte im Gespräch mit den streitenden Parteien gütlich beigelegt. Schiedskommissionen befassen sich hauptsächlich mit den sogenannten Privatklagedelikten (Hausfriedensbruch, Beleidigung, leichte Körper-verletzung, Bedrohung, Sachbeschädigung), bei denen eine Klage des Verletzten mit dem Ziel der Bestrafung des Täters erst zulässig ist, wenn ein Sühneversuch vor dem Schiedsgericht erfolglos war.

Literatur:
- Buchholz, E.: Gesellschaftliche Gerichte in der DDR - Organe der Strafrechtspflege. Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 1986, 949-978.
- Knüsli, W.: Die gesellschaftliche Gerichtsbarkeit in Osteuropa. Bern u.a. 1978.

Entnommen mit freundlicher Genehmigung des Kriminalistik-Verlages Heidelberg aus der gedruckten Version des Kriminologie-Lexikons, Stand der Bearbeitung: 1991

Thomas Feltes