Gewaltkriminalität (einschl. Gewaltbegriff) (www.krimlex.de)
 
Gewaltbegriff

Der Gewaltbegriff ist umstritten und wird je nach Kontext und Wissenschaftsdisziplin unterschiedlich verwendet. Im Strafrecht wird unter Gewalt jeder "physisch vermittelte Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands" (Böttger et al. 1996, 310) verstanden. Neuere sozialwissenschaftliche Ansätze sehen nicht mehr den Täter und dessen physische Handlungen im Zentrum, sondern die Schädigung des Opfers. Die Gewaltkommission definiert daher Gewalt als "zielgerichtete direkte physische Schädigung von Menschen durch Menschen" (Nunner-Winkler 2004, 21).
Dieses Verständnis sieht die Gewalt als absichtsvolle, illegitime wie auch rechtfertigbare physische Schädigung. Mithin ist jener Gewaltbegriff inhaltlich eng umgrenzt und wertneutral. Diskutiert wird die Ausweitung dieses Gewaltbegriffs auf physische Verletzungen, strukturelle Gewalt sowie die Schädigung durch Unterlassen. Die indirekte bzw. strukturelle Gewalt ergibt sich nach Galtung aus gesellschaftlichen Rahmenbedingungen wie z.B. ungleichen Machtverhältnissen. Der Begriff der strukturellen Gewalt grenzt jedoch kein klar festgelegtes Phänomen ab sondern beschäftigt sich mit strittigen Problemen.
Die personale Gewalt lässt sich in die o.g. und von der Gewaltkommission definierte physische Gewalt sowie die psychische Gewalt unterteilen. Neben der Gewalttätigkeit von Personen fällt demzufolge ebenfalls die Gewalt gegen Sachen unter den Begriff der physischen Gewalt. Die Einbeziehung psychischer Schädigungen geht so weit, dass auch verbale Aggressionen wie Beleidigungen, Drohungen und Diskriminierungen unter den Gewaltbegriff fallen. Strukturunterschied zur physischen Gewalt ist der, dass nicht der Täter allein das Gelingen der Verletzung durchsetzen kann, sondern dass in einem interaktiven Geschehen die Verletzung als solche auch empfunden werden muss.
Die Ausweitung des Gewaltbegriffs auf Schädigungen durch Unterlassen definiert zum Beispiel auch die Nichterfüllung von Fürsorgepflichten oder auch die Hinnahme sozialer Strukturen als Gewalt. Diese umfassenden Erweiterungen des Bedeutungsgehaltes des Gewaltbegriffs führen zu Mehrdeutigkeiten, die den Gewaltbegriff unspezifisch und untauglich für Analysen werden lassen. Nicht nur ein stark überbestimmter, auch ein stark unterbestimmter Gewaltbegriff (z.B. durch Einengung der Gewalt auf die Schmerzempfindung) führt zu analytischen Problemen.
Eine Reihe von Autoren folgt daher der von der Gewaltkommission vorgeschlagenen Gewaltdefinition, da diese unabhängig von Persönlichkeitsmerkmalen, Rollen, Deutungssystemen, historischen Epochen und der Schwere der Folge differiert. Somit soll sie der üblichen Strategie einer Begriffsbildung entsprechen und zweckmäßig für Analysen sein.
Kern aller Definitionen des Gewaltbegriffs ist die Negativbewertung. Gewalt ist mithin Folge aller unerwünschten und aus dem sozialen Miteinander resultierenden Erlebnisse.

Gewaltkriminalität

Der Begriff der Gewaltkriminalität umfasst bestimmte Sachverhalte, die in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) amtlich registriert sind. Dieser Gewaltbegriff ist eng und beschränkt auf gravierende Gewaltdelikte gegen Personen. Er wurde im Jahr 1983 für den polizeilichen Bereich festgelegt. Folgende Straftatbestände werden unter den Summenschlüssel 8920 "Gewaltkriminalität" in der PKS subsumiert: "Mord, Totschlag und Tötung auf Verlangen, Vergewaltigung und sexuelle Nötigung, Raub, räuberische Erpressung, räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, Körperverletzung mit Todesfolge, gefährliche und schwere Körperverletzung, erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme und Angriff auf den Luft- und Seeverkehr" (2. PSB 2006, 64).
Diese Festlegung auf die o.g. Straftatbestände vermeidet eine Erweiterung und Ausuferung des Gewaltbegriffs. Andererseits werden nicht alle Straftaten erfasst, bei denen es zur Anwendung von physischer Gewalt oder auch der Drohung mit physischer Gewalt kommt. Beispielhaft seien die einfache und fahrlässige Körperverletzung gem. §§ 223, 229 StGB, die Nötigung gem. § 240 StGB, die Bedrohung gem. § 241 StGB und Delikte des Sexualstrafrechts (§§ 174-174c, 176, 176b) genannt.
Ebenfalls nicht erfasst werden Straftaten, in denen Gewalt gegen Sachen angewendet wurde, wie die Sachbeschädigung gem. § 303 StGB oder Brandstiftungsdelikte (§§ 306ff StGB).
Die Gewaltkriminalität hat laut PKS seit 1999 insgesamt zugenommen. Der Anstieg der Opferzahlen ist auf eine deutliche Erhöhung bei Jugendlichen und Heranwachsenden zurückzuführen, die in Relation zu den übrigen Altersgruppen häufiger betroffen sind. Eine leichte Erhöhung ist auch bei den 21- bis unter 60jährigen festzustellen. Die Opfer sind von Gewaltkriminalität sind zu 70% männlich.
Der Anstieg der Anzahl der Tatverdächtigen zeigt ebenfalls eine deutliche Erhöhung der Tatverdächtigenbelastungszahlen (TVBZ) Jugendlicher- und Heranwachsender. Diese Altersgruppe ist mit einem Anteil von 42,9 % an der Gewaltkriminalität überrepräsentiert. Die Gewaltkriminalität ist zu 84% der männlichen Bevölkerung zuzurechnen. Die von Frauen begangenen Gewaltdelikte sind im Durchschnitt weniger schwerwiegend. Weiterhin ist ein Anstieg in der Gewaltkriminalität jugendlicher Ausländer festzustellen. Die tatsächliche Kriminalitätsbelastung von Nichtdeutschen im Vergleich mit Deutschen ist jedoch nicht bestimmbar. Gründe hierfür liegen in einer Überrepräsentation der Ausländer in der PKS, die unter anderem auf Erfassungsproblemen, unterschiedlichen Alters- und Geschlechtsstrukturen und Überbewertungstendenzen beruht.
Insgesamt ist die Erhöhung der registrierten Gewaltdelikte auf die Zunahmen der gefährlichen und schweren Körperverletzung zurückzuführen, welche in 2005 mehr als 2/3 der registrierten Gewaltkriminalität ausmachte. Diese Zunahme lässt sich auf die genannte Erhöhung der Täter- und Opferzahlen Jugendlicher und Heranwachsender in diesen Deliktsbereichen zurückführen.
Raubdelikte und Tötungsdelikte hingegen sind seit 1999 laut PKS rückläufig, wie auch der Gebrauch von Schusswaffen.
Die deutsche Öffentlichkeit schenkt der Gewaltkriminalität seit Beginn der 1990er Jahre immer stärkere Aufmerksamkeit, obwohl diese nur den geringen Anteil von 3% an der Gesamtkriminalität aufweist. Insbesondere die Gewaltkriminalität Jugendlicher und Heranwachsender steht im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Der tatsächliche Anstieg der Tatverdächtigenbelastungszahlen dieser Altersgruppen verläuft jedoch seit Ende der 80er Jahre nicht parallel zu den Verurteiltenzahlen (VUZ), die zwar auch anstiegen, jedoch in einem wesentlich geringeren Maße. Diese wachsende Diskrepanz zwischen VUZ und TVBZ wird darauf zurückgeführt, dass Verfahren wegen nicht ausreichender Beweislage oder geringer Schuld eingestellt werden, oder die Tat umdefiniert wird.
Der Zuwachs der Gewaltkriminalität wird neben einem tatsächlichen Anstieg insbesondere auch auf das Verhältnis von Hell- und Dunkelfeld verändernden Einflüssen zurückgeführt. Der Anstieg der registrierten Gewaltkriminalität könnte durch stärkere Aufhellung sowie eine Ausweitung des Gewaltbegriffs zurückzuführen sein.
Mehrere Faktoren könnten hierfür ausschlaggebend sein. Entscheidend sein soll eine erhöhte Anzeigebereitschaft der Bevölkerung, sei es durch Sensibilisierung der Bevölkerung, Aufrufe zur "Null-Toleranz" durch die Medien, offensive Präventionsstrategien und Zusammenarbeit der Behörden, geringere Akzeptanz von Gewalt oder wachsende soziale Distanz. Eine Aufhellung kann auch durch Gesetzesänderungen wie zum Beispiel die Einführung des Gewaltschutzgesetzes im Jahr 2002 gefördert werden, die Delikte im sozialen Nahraum aufhellt. Wirksamere Vorgehensweisen der Polizei, aufgrund der veränderten rechtlichen Grundlagen der Polizeigesetze im Bereich der häuslichen Gewalt, sind ebenfalls zu nennen. Weiterhin kann eine Aufhellung durch eine Änderung der polizeilichen Erfassungspraxis bewirkt werden.
Wird von einem tatsächlichen Anstieg der Gewaltkriminalität ausgegangen, sollten jugendtypische Konstellationen, wie z.B. das Raufhandeln beachtet werden, die unter das Tatbestandsmerkmal "gemeinschaftlich" subsumiert werden und somit die Tatbegehung einer gefährlichen Körperverletzung zur Folge haben.
In der Ursachenforschung zur Entstehung von Gewalt werden zahlreiche verschiedene Theorien und Erklärungsmodelle unterschiedlicher Wissenschaftsdisziplinen genannt. Längerfristige und situative Faktoren, insbesondere aus den Bereichen der Psychologie, Psychiatrie, Soziologie, Biologie sowie gesellschaftliche Entwicklungen, die auf die zuvor genannten Faktoren einwirken, können ursächlich für die Entstehung von Gewalt sein.
Einigkeit besteht dahingehend, dass Gewalt auf ein Ursachenbündel zurückzuführen ist.

Schlüsselwörter: Tatverdächtige, Opfer, Medien, Gewaltschutzgesetz, Null-Toleranz

Literatur
- Böttger, A. / Liang, J. 1996: Was ist Gewalt? Vorschlag zur Begriffsdefinition und Unterscheidung verschiedener Formen, in: Interdisziplinäre Beiträge zur kriminologischen Forschung, Forschungsthema "Kriminalität", Festschrift für Heinz Barth, Baden-Baden, 309-323.
- Bundesministerium des Inneren / Bundesministerium der Justiz 2006 : Zweiter Periodischer Sicherheitsbericht, Paderborn.
- Heinz, W. 2005: Kriminalität in Deutschland unter besonderer Berücksichtigung der Jugend- und Gewaltkriminalität. Verfügbar unter http://www.uni-konstanz.de/rtf/kik/Heinz_Kriminalitaet_in_Deutschland.htm
- Heinz, W. 2008: Das strafrechtliche Sanktionensystem und die Sanktionierungspraxis in Deutschland 1882 - 2006. Stand: Berichtsjahr 2006 Version: 1/2008. Verfügbar unter http://www.uni-konstanz.de/rtf/kis/sanks06.htm
- Naplava, T. / Walter, M. 2006: Entwicklung der Gewaltkriminalität: Reale Zunahme oder Aufhellung des Dunkelfeldes?, in: Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 06/5, Köln, 338-351.
- Albrecht, G. 2001: Gewaltkriminalität zwischen Mythos und Realität, Frankfurt am Main, 9-67.
- Nunner-Winkler, G. 2004: Überlegungen zum Gewaltbegriff, in: Heitmeyer, W. u.a. (Hg): Gewalt. Entwicklung, Strukturen, Analyseprobleme, Frankfurt, 21-61.

Judith Thier